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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009, Az. 27 O 498/09
    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der einmalig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, diese dann aber richtig stellt, in der folgenden Zeit nicht dulden muss, mit der falschen Tatsachenbehauptung zitiert zu werden. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er, der Kläger, wenn er sich möglicherweise in der Vergangenheit missverständlich ausgedrückt oder gar einen falschen Eindruck erweckt habe, zwischenzeitlich klargestellt habe, dass nicht X sondern die evangelische Kirche mit dem angegriffenen Motto geworben habe. Hierzu hatte der Kläger fünf Tage vor dem Beitrag des Beklagten öffentlich in der Zeitung Y gegenüber dem Beklagten in einem Gespräch zugegeben, dass „Werte brauchen Gott“ kein Motto von X sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 16 O 479/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Berlin hat der DEKRA Certification GmbH – wohl auf Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin (JavaScript-Link: RAK Berlin) – per Beschluss untersagt, auch in abgewandelter Form mit der DEKRA-Zertifizierung für Rechtsanwälte zu werben (Link: Dekra II). Das LG Berlin folgt damit im Ergebnis dem Verbot des LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08, dass in der Werbung mit dem DEKRA-Siegel eine Irreführung sah (Link: LG Köln). Im Berliner Verfahren dürfte folgende Post-Werbung streitgegenständlich gewesen sein (Link: Werbung; Quellenangabe: DEKRA Certification GmbH). (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.09.2009, Az. 27 O 433/09
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1, 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einem Blog nur unter bestimmten Voraussetzungen persönlich genannt oder abgebildet werden darf. Streitgegenständlich war folgender Blog-Eintrag: „X selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die …-Redaktion verschickten E-Mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass X die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte.„, welcher den Kläger (X) mit der Bildunterschrift „Top-Anwalt X“ abbildete. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Bild- und Textberichterstattung auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Anspruch. Er müsse es nicht dulden, dass ohne seine Zustimmung sein Foto veröffentlicht werde, zumal es keinen aktuellen Anlass gebe, dieses Foto, welches ihn bei einer Veranstaltung aus dem Jahr 2006 abbilde, aktuell zu zeigen. Es ginge niemanden etwas an, was er in eigener Sache beim Landgericht Berlin im Sommer 2007 gemacht habe, um seine Recht zu schützen und was Hintergrund dieses Falls sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 27 O 1237/08
    § 891 S. 1 ZPO

    Das LG Berlin hat in einem Ordnungsmittelverfahren entschieden, dass eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht vorliegt, wenn ein Bezug zu einer Person erst dadurch hergestellt werden kann, dass ein Außenstehender schon weitere Darstellungen der jeweiligen Person wahrgenommen hat, ohne dass der Name der Person oder weitere sie identifizierende Eigenschaften genannt werden.

  • veröffentlicht am 1. April 2007

    LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 52 O 88/07
    §§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

    Nach Auffassung des Landgerichts Berlin verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht, wer bei einer auf der Internetplattform eBay verwendeten Widerrufsbelehrung dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für solche Wertverschlechterungen auferlegt, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, in Textform hingewiesen worden sei. Dies sei bei der Internethandelsplattform eBay aber nicht möglich.
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  • veröffentlicht am 28. Juli 2006

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06
    §§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

    Nach Auffassung des Kammergerichts erfüllt die Vorhaltung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht den gesetzlichen Tatbestand der Textform gemäß § 126 b BGB. Daher gelte statt einer Widerrufsfrist von 2 Wochen eine Widerrufsfrist von einem Monat, worauf in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen sei.
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