Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hannover: Unterlassungserklärung kann nicht „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben werdenveröffentlicht am 3. März 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zum Volltext der Entscheidung hier. Zur gleichlautenden Entscheidung des OLG Hamburg hier. Zitat aus dem Urteil der Kammer: (mehr …)
- LG Hannover: Deutsche Universitäten dürfen unter der GNU GPL stehende Open Source Software nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 14. Januar 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.
- LG Hannover: Verharmlosung von Botox-Verabreichung durch Bewerbung einer „Botox-Party“ mit „Tuppern war gestern…“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. Januar 2016
LG Hannover, (Versäumnis-) Urteil vom 13.10.2015, Az. 18 O 252/15 – rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 27 MBO-Ä (2015)Das LG Hannover hat entschieden, dass Zahnärzte nicht mit dem Slogan „Tuppern war gestern …“ für eine sog. „Botox-Party“ werben dürfen. (mehr …)
- LG Hannover: Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn nach Kundenspezifikation bestimmte Reifen auf Pkw-Felge montiert werdenveröffentlicht am 3. Januar 2014
LG Hannover, Urteil vom 20.03.2009, Az. 13 S 36/08
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas LG Hannover hat in Anschluss an den BGH (hier) entschieden, dass es für den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aus Verkäufersicht nicht ausreicht, vorzutragen, dass bei einem montierten Set aus Felge und Reifen die Felgen bei der Demontage eine Substanzveränderung erleiden und nicht mehr als neuwertig verwertet werden könnten. Auch reiche es nicht aus vorzutragen, dass die Hersteller bzw. Lieferanten die Felgen nicht – ohne weiteres – zurücknähmen. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte nach Auffassung der Kammer konkret vortragen müssen, mit welchen Nachlassen die Reifen/Felgen hätten anderweitig veräußert werden können und dass diese andere Verwertung für sie unzumutbar gewesen sei. Das habe sie jedoch nicht getan. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hannover: Verwendung des Symbols ® ist wettbewerbswidrig, wenn Marke noch nicht eingetragen istveröffentlicht am 11. November 2013
LG Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az. 32 O 29/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Hannover hat entschieden, dass die Verwendung des Markensymbols ® wettbewerbswidrig ist, wenn das mit dem Symbol versehene Kennzeichen weder eingetragen noch angemeldet ist. Eine nachträgliche Markenanmeldung heile den Verstoß nicht, da sich die Gefahr einer Irreführung bereits mit der Verwendung des Markensymbols realisiere. Den Einwand, dass die Verwendung des Symbols dazu dienen solle, andere vor oder während des Eintragungsverfahrens von der Nutzung der Marke abzuhalten, ließ die Kammer nicht gelten.
- LG Hannover: Ein Gütesiegel, das nicht von einer neutralen Stelle stammt, verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 7. September 2010
LG Hannover, Urteil vom 30.08.2001, Az. 25 O 3590/01 – 110 –
§§ 3 UWG a.F.; §§ 3; 5 UWG n.F.Das LG Hannover hat in diesem etwas älteren Urteil entschieden, dass ein Gütesiegel, das eine Prüfung für einen bestimmten rechtlichen Umstand vorgibt, wettbewerbswidrig in die Irre führt, wenn die Prüfung nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. Die Erwartung, dass das Produkt von einer neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle geprüft worden sei, diene dazu, der Beklagten einen durch die Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ beabsichtigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der unlauter sei. Zum Problem der Gütesiegel, wenn eine potentiell voreingenommene Prüfstelle involviert ist, vgl. LG Stendal, LG Darmstadt und unseren Kommentar. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hannover: Filesharing-Abmahnung mit Gebührensatz von mehr als 100,00 EUR ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 17. April 2010
LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
§§2 Abs. 1 Nr. 1; 3; 4; 5 UWG; § 97a Abs. 2 UrhG; § 352 StGB
Dies ist mal eine kreative Antwort auf eine Filesharing-Abmahnung, wenn sie auch ohne Erfolg blieb. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen Kollegen abgemahnt, nachdem dieser seinen Mandanten mit einer Filesharing-Abmahnung überzogen und für die Abmahnung Rechtsanwaltskosten von einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 7.500,00 EUR geltend gemacht hatte. Die Klägerin hielt dies für eine unlautere Geschäftspraxis und verlangte, es „den Beklagten … aufzugeben, es zu unterlassen, zukünftig Verbrauchern gegenüber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung höhere Aufwendungen für Abmahnungen zu verlangen, als dieses nach § 97a Abs. 2 UrhG bestimmt worden ist, indem er privaten Nutzern von Filesharingprogrammen, denen mit einer Abmahnung ein einmaliger vermeintlicher Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, zur Zahlung höherer Rechtsanwaltsaufwendungen für die Abmahnung als 100 € auffordert, auch wenn die Identität des Inanspruchgenommenen nur durch eine IP-Ermittlung stattfinden kann.„ (mehr …) - LG Hannover: 100,00 EUR-Grenze bei urheberrechtlichen Abmahnungen nur, wenn kein erweiterter Prüfungsaufwand / Filesharingveröffentlicht am 3. Dezember 2009
LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
§ 97a UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass die verweigerte Überweisung von Abmahnungsgebühren verbunden mit einem rechtlichen Einwand gegen die Abmahnung einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöst, so dass die kostentechnische Privilegierung nach § 97a UrhG für „einfach gelagerte Fälle“ nicht zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber hat in BT-Drucks. 16/5048, S. 49 zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall nur dann einfach gelagert ist, wenn „er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.“ Aus der Entscheidung der Hannoveraner Kammer sollten nicht allzu viele Rückschlüsse gezogen werden. Unseres Erachtens kommt es entscheidend darauf an, welcher erhöhter Prüfungsaufwand entstanden ist. Die nochmalige Befassung mit der Angelegenheit auf Grund einer qualifizierten Gegenargumentation des Abgemahnten dürfte jedenfalls per se nicht ausreichen, um einen Fall „schwierig zu lagern“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren.
- LG Hannover: Widerrufsrecht gilt auch bei bestimmter, auf Kundenwunsch zusammengestellter Wareveröffentlicht am 3. November 2009
LG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, Az. 13 S 36/08
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas LG Hannover hat darauf hingewiesen, dass einem Verbraucher, der in einem Onlineshop vier Reifen nebst entsprechenden Felgen einschließlich der Montage erwirbt, gleichwohl ein Widerrufsrecht zusteht. Die Auffassung des Onlinehändlers, es habe sich um eine Kundenspezifikation gehandelt, für die gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, mochten die Hannoveraner Richter nicht gelten lassen. Unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01, erläuterte das LG Hannover, dass entscheidend sei, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. (mehr …)