Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Ein Verkaufsverbot für Amazon und eBay ist kartellrechtswidrigveröffentlicht am 19. November 2013
LG Kiel, Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13.Kart
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2, 1 GWB, Art. 101 AEUVDas LG Kiel hat entschieden, dass es kartellrechtswidrig ist, im geschäftlichen Verkehr in Händlerverträgen mit Einzelhändlern für das Sortiment an bestimmten Produkten (hier: Digitalkameras) zu bestimmen, dass deren Verkauf über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen nicht gestattet ist, insbesondere durch eine Vertragsbestimmung mit dem Wortlaut:„Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kiel: Für Veröffentlichung eines Modell-Fotos ist auch bei nicht-werblicher Nutzung eine Vergütung zu zahlenveröffentlicht am 26. September 2013
LG Kiel, Urteil vom 30.08.2013, Az. 1 S 223/12
§ 22 KUG; § 812 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Kiel hat entschieden, dass für die Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitschrift eine Vergütung zu zahlen ist, wenn es sich um das Foto eines Modells handelt, welches zum Zweck der Überlassung gegen Entgelt gefertigt wurde. Eine Nutzung des Bildes für werbliche Zwecke sei dann nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ ist irreführende Brillenwerbungveröffentlicht am 21. Mai 2013
LG Kiel, Urteil vom 30.10.2012, Az. 16 O 20/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Online-Werbung eines Brillenvertriebs mit dem Slogan „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte könne nicht immer in „erstklassiger“ Qualität Korrektionsbrillen herstellen, da sie nicht stets über die dafür erforderlichen Daten verfüge. Sie stelle Brillen lediglich auf Grundlage der im Brillenpass niedergelegten Werte her, ein erstklassiger Optiker berücksichtige allerdings auch weitere relevante Daten. Daher sei die Qualität der Brillen der Beklagten gerade nicht damit vergleichbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Bei einer monatlichen SMS-Flatrate muss auf Gebühren für SMS in fremde Netze hingewiesen werden / Überraschende Klausel gemäß § 305c BGBveröffentlicht am 21. Januar 2013
LG Kiel, Urteil vom 07.09.2012, Az. 1 S 25/12
§ 305c Abs. 1 BGB
Das LG Kiel hat entschieden, dass bei einem Vertragsangebot für einen SMS-Flattarif „5,00 EUR/Monat“ eine AGB-Klausel, die Zusatzkosten für die Versendung von SMS in ein fremdes Netz beinhaltet, überraschend und damit unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Kiel: Onlinehändlerin darf mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ werben / Kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungenveröffentlicht am 13. August 2012
LG Kiel, Urteil vom 21.06.2012, Az. 15 O 158/11
§ 4 OlympSchG, § 5 OlympSchGDas LG Kiel hat entschieden, dass eine Onlinehändlerin Kontaktlinsen und Pflegemittel mit der Aussage „Olympische Preise“ und dem Satz „Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!“ bewerben darf. Weiter: (mehr …)
- LG Kiel: Neue Widerrufsbelehrung ist ohne Übergangszeit einzusetzen / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 26. Dezember 2010
LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10
§ 355 BGBDas LG Kiel hat aktuell entschieden, dass bei der Umsetzung von Gesetzesänderungen, wie in diesem Fall hinsichtlich einer neuen gesetzlichen Widerrufsbelehrung, insbesondere dem umfangreich tätigen Onlinehändler keine Übergangszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer er noch nach der alten Rechtslage belehren darf (soweit dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist). Das Landgericht: „Die Belehrungsvorschriften dienen gerade dem Verbraucherschutz und setzen daher voraus, dass der Verbraucher stets richtig und vollständig über die jeweils geltende Rechtslage informiert wird. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht über die Maßen belastet. Gerade ihr als ständig in erheblichem Umfang im Fernabsatzgeschäft tätigem Unternehmen ist es ohne weiteres zumutbar, sich über laufende Gesetzesvorhaben zu informieren und ihre Belehrungen entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage unverzüglich anzupassen.“ (mehr …)
- LG Kiel: Führung des Dr.-Titels bedarf keiner Erläuterung, in welchem Bereich der Titel erworben wurde.veröffentlicht am 11. Juli 2010
LG Kiel, Urteil vom 18.12.2009, Az. 14 O 70/09
§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Steuerberater einen in der Slowakei erworbenen Doktortitel der Philosophie („doktor filozofie“) führen darf, ohne auf den Fachbereich hinzuweisen. Eine Irreführung sei darin nicht zu erkennen. Diese käme nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führe, über eine höhere fachliche Qualifikation verfüge als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall sei, sei für die Kammer aber nicht erkennbar. In der Bevölkerung sei bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig sei. (mehr …)
- LG Kiel: Filesharing – Der Download einer Datei ist niemals gewerblichveröffentlicht am 20. Oktober 2009
LG Kiel, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09
§ 101 Abs. 9 UrhGDas LG Kiel hat entschieden, dass der einmalige Download einer Datei nicht die Voraussetzungen an ein Handeln in „gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG erfüllt. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen oder an andere Internet-Nutzer übermittelt hätten, habe sich in dem zu entscheidenden Fall aus seinem Vortrag nicht ergeben. Der Antragsteller habe vielmehr zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der einzelnen Anschlussinhaber nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen könne nicht einmal ausgeschlossen werden, dass unter den aufgeführten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten nur einzelne Bruchteile des geschützten Musikalbums geladen – und damit auch allenfalls in diesem Umfange angeboten – worden seien. (mehr …)