Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Leipzig: Deutsche Universität / Hochschule darf Open Source Software unter der GNU GPL nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 12. Januar 2016
LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.
- LG Leipzig: Bank hat keinen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändungveröffentlicht am 6. Januar 2016
LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass eine Bank keine Gebühren (hier: 30,00 EUR) für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos fordern darf. (mehr …)
- LG Leipzig: Gebühr von 50,00 EUR für ausbleibende oder rückgängig gemachte Zahlung ist unwirksamveröffentlicht am 11. Juni 2015
LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 309 Nr. 5 BGB, § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, 6 UKlaG, § 7 SächsJOrgVODas LG Leipzig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher ein Kunde, der eine geschuldete Zahlung nicht leistet oder rückgängig macht, eine Gebühr von 50,00 EUR zu zahlen hat, unwirksam ist. Ausweislich der AGB-Klausel sollten die Extrakosten anfallen, wenn z.B. der Einzug vom Konto scheiterte, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hatte oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmte. Auch bei einem unbegründeten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen. Das Gericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Pauschale gemäß § 305 BGB unzulässig sei, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens durch etwa Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister übersteige. Im Verfahren geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Internetportals fluege.de. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Leipzig: Zur unlauteren Preiswerbung – Wenn der Werbepreis niedriger ist als der tatsächlich verlangte Preisveröffentlicht am 11. Februar 2015
LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 05 O 2484/14
§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass eine unlautere, irreführende Preiswerbung vorliegt, wenn Produkte auf der Facebook-Präsenz eines Unternehmens z.B. mit „Marken-Handys FÜR 19 EUR“ beworben werden, nach Weiterleitung auf Internet-Verkaufsseiten dort jedoch keine Telefone für 19,00 Euro zu finden seien. Der Verbraucher werde dadurch auf die Verkaufsseiten der Antragsgegnerin gelockt. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH sei ebenfalls für diese Wettbewerbsverstöße verantwortlich, da Art und Weise eines Werbekonzepts typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Leipzig: Onlinehändler bei eBay haftet für Rechtsverstöße des Plattformbetreibersveröffentlicht am 30. Januar 2015
LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 1 HK O 1295/14
§ 3 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Händler auf der Internethandelsplattform eBay für technische Fehler des Plattformbetreibers haftet, wenn diese zu Wettbewerbsverstößen führen. Zitat: (mehr …)
- LG Leipzig: Betreiber des Dienstes „Uploaded“ haftet nach Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzerveröffentlicht am 26. Januar 2015
LG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 05 O 2989/13
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass die Betreiber des Dienstes „Uploaded“ unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften, wenn die Betreiber zuvor von den entsprechenden Rechteinhabern auf die Urheberrechtsverletzungen über die Plattform „Uploaded“ informiert wurden. (mehr …)
- LG Leipzig: Firmenbezeichnung „Architektur und Bauen“ ist nur mit Eintrag in der Architektenliste zulässigveröffentlicht am 22. Dezember 2014
LG Leipzig, Anerkenntnisurteil vom 17.11.2014, Az. 05 O 2580/14
§ 1 Abs. 3 Sächsisches Architektengesetz; § 3 UWG, § 5 UWGDas LG Leipzig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine Firmenbezeichnung mit dem Bestandteil „Architektur und Bauen“ wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht in der Architektenliste eingetragen ist. Das sächsische Architektengesetz wurde diesbezüglich den Architektengesetzen der anderen Länder angepasst.
- LG Leipzig: Das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) dient nicht rein privaten Zweckenveröffentlicht am 10. September 2014
LG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) keinen rein privaten, sondern einen geschäftlichen Charakter hat und demnach dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde gerügt, dass die Immobilienmaklerin über ihre berufliche Qualifikation getäuscht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Leipzig: Immobilienmakler muss bei Internetaktivität über eigene Gewerbeerlaubnis verfügenveröffentlicht am 10. September 2014
LG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 3 ZPO, § 5 ZPODas LG Leipzig hat entschieden, dass eine Immobilienmaklerin selbst über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügen muss und sich nicht an der Gewerbeerlaubnis eines Mitarbeiters bedienen darf. Auch habe die Immobilienmaklerin auf ihrer Website im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde wie die Anschrift oder einen Link zur Homepage der Aufsichtsbehörde aufführen müssen, was nicht geschehen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Leipzig: Wer mit „35 % auf alle Möbel, auch auf Werbeware und Mitnahmemöbel“ wirbt, muss auch alle Möbel rabattierenveröffentlicht am 4. August 2014
LG Leipzig, Teilanerkenntnis-Urteil vom 08.07.2014, Az. 05 O 89/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Möbelhaus, welches im Radio mit dem Hinweis wirbt „Jetzt 35 % auf Möbel… auch auf Werbeware und Mitnahmemöbel kassieren“ auch das gesamte Möbelsortiment preisreduziert anbieten muss oder anderenfalls bereits in der Radiowerbung auf etwaige Einschränkungen, auch zeitliche Befristungen, hinweisen muss.