Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Leipzig: Mindestvertragsdauer von 27 Jahren für die Anbindung an ein Glasfasernetz ist unwirksamveröffentlicht am 26. Februar 2014
LG Leipzig, Urteil vom 29.11.2013, Az. 08 O 897/13 – rechtskräftig
§ 305 c BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 1 UklaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG, § 4 Abs. 1 UklaGDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber einen Grundstückseigentümer nicht für einen Mindestzeitraum von 27 Jahren an einen Vertrag für einen Glasfasernetz-Anschluss binden darf. Eine entsprechende AGB-Klausel über einen Kündigungsausschluss erachtete die Kammer für unangemessen und damit unwirksam. Der beklagte Kabelnetzbetreiber hatte eingewandt, es bestehe im Hinblick auf die erheblichen Investitionen ein berechtigtes Interesse an der langen Vertragslaufzeit. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Leipzig: Informationspflichten gegenüber Verbrauchern müssen auch von Anbietern, die sich nur an Unternehmer richten, eingehalten werden, wenn die Beschränkung nicht eindeutig istveröffentlicht am 5. September 2013
LG Leipzig, Urteil vom 26.07.2013, Az. 08 O 3495/12
§ 312g BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGBDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Internetangebot, welches sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, die Vorschriften über Verbraucherpflichtinformationen einhalten muss, wenn die Beschränkung des Angebots auf Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen ist. Nehme ein Verbraucher die Beschränkung nicht zur Kenntnis, weil er vor Vertragsabschluss die AGB üblicherweise nicht durchlese, gehe dies zu Lasten des Anbieters. Ebenso sei dies zu bewerten, wenn der Anbieter keinen aussagekräftigen Nachweis über das Betreiben eines Gewerbes fordere. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Potsdam: Sind die Kosten für ein zweites Abschlusschreiben erstattungsfähig?veröffentlicht am 22. März 2013
LG Potsdam, Urteil, Az. 12 S 7/11
§ 249 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass die Rechtsanwaltsgebühren für ein zweites, „nachfassendes“ Abschlussschreiben auf eine einstweilige Verfügung vom Abgemahnten zu übernehmen sind, wenn der Abgemahnte auf das erstes Abschlussschreiben überhaupt nicht reagiert, auf das zweite Abschlussschreiben zwei Jahre später dann aber die geforderte Abschlusserklärung abgibt. Die Kosten des Abschlussschreibens seien entweder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 249 BGB) oder als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB, § 683 S.1, § 670 BGB) erstattungsfähig.
- LG Leipzig: Computerzeitschrift darf einstweilen nicht mehr behaupten, die Service-Gebühren von fluege.de würden erneut Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungenveröffentlicht am 5. September 2012
LG Leipzig, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 08 O 2057/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas LG Leipzig hat entschieden, dass eine Computerzeitschrift in Bezug auf ein eingestelltes staatsanwaltliches Verfahren gegen die Flugvermittlungsplattform fluege.de nicht mehr behaupten darf, „Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit – sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen.“ Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)
- LG Leipzig: Vertragsstrafe wegen Urheberrechtsverletzung wird auch dann verwirkt, wenn fragliches Bild nur mit direktem Link aufgerufen werden kannveröffentlicht am 17. April 2010
LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 05 O 1508/08
§ 97 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks untersagt, schon dann vorliegt, wenn das Werk nur noch über Eingabe des direkten Links aufrufbar ist. Den Unterlassungsschuldner treffe auch eine Pflicht, das Werk vollständig vom Server, auf dem seine Website gehostet werde, zu löschen.
- LG Leipzig: Das Fehlen eines Hinweises auf „sonstige Informationspflichten“ ist abmahnfähigveröffentlicht am 26. Juni 2008
LG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 04 HK O 597/08
§§ 935, 940 ZPO, 944 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG §§ 3, 8, 4 Nr. 11 i. V. m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 5 TMG, §§ 3, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.Das LG Leipzig hat mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass vom Onlinehändler nicht nur eine Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung vorzuhalten ist, sondern zwingend auch die bisher vernachlässigten „sonstigen Informationspflichten“ gemäß §§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV zu erfüllen sind. So sind unter anderem (!) die Schritte zu erklären, die zum Vertragsschluss führen, wobei die Umsetzung nur nach kompetenter rechtsanwaltlicher Beratung vorgenommen werden sollte. Kommt der Onlinehändler diesen „sonstigen Informationspflichten“ nicht nach, kann er von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit droht eine neue Abmahnwelle. Ferner wies dass Landgericht darauf hin, dass (im Impressum) neben der E-Mail-Adresse nicht auch noch zwingend eine Telefonnummer oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation angegeben werden müsse. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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