Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Memmingen: Videoaufnahmen mit einer DashCam unterliegen einem Beweisverwertungsverbot / Kein Schmerzensgeldveröffentlicht am 17. Februar 2016
LG Memmingen, Endurteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13
§ 276 BGB, § 823 Abs.1 BGB , § 823 Abs.2 BGB, § 1004 Abs.1 BGB, § 6b Abs. 1 BDSG, § 6 b Abs. 5 BDSGDas LG Memmingen hat entschieden, dass die Aufnahmen einer Onboard-Videocamera (DashCam), soweit sie ein privates Anwesen erfassen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Im Übrigen unterlägen mit der DashCam angefertigte Aufnahmen einem Verwertungsverbot, weil sie rechtswidrig gefertigt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Memmingen: Unterlassungsanspruch und Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR bei Mobbing unter Schülern im Internet / Cybermobbingveröffentlicht am 5. Oktober 2015
LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13
§ 253 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 827 BGB, § 828 Abs. 3 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas LG Memmingen hat entschieden, dass auch ein Schüler zur Unterlassung und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein kann, wenn er einen anderen Schüler im Internet erheblich beleidigt („mobbt“). Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen lassen vermuten, dass die betroffenen Schüler nicht die Waldorfschule besuchten. Entgegen gängiger Klischees verhalf dem minderjährigen Täter nicht zur Entlastung, dass Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes unter Kindern nicht uneingeschränkt nach den für Volljährigen geltenden Maßstäben beurteilt werden können, weil unter Kindern der Gebrauch von Schimpfwörtern oder von Formulierungen, die strafrechtlich als Beleidigungen einzuordnen sind, oft üblich ist. Auch dass sie in gewissem Umfang Teil einer jugendtümlichen Sprache und geprägt auch von einem noch kindlichen bzw. jugendtypischen Verhalten seien, in dem sich häufig eine gewisse Sorglosigkeit der Äußerung offenbare, half dem Täter nicht. Denn ein immerhin bereits deliktsfähiges Kind wisse durchaus, dass ein Schimpfwort eine Herabsetzung des anderen Kindes bedeutet, dass damit eine Abwertung seiner Person verbunden und auch gewollt sei, und es wisse auch, dass die Nachhaltigkeit einer solchen Herabsetzung durch ihre Einstellung in das Internet und den „öffentlichen Pranger“ massiv verstärkt werden könne, obwohl genau diese Verstärkung unrechtmäßig sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)