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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2016

    LG Potsdam, Urteil vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 UKlaG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-Plus nicht mit einem „unbegrenzten Datenvolumen pro Monat“ werben darf, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB die Surfgeschwindigkeit auf 56 Kbit/s gedrosselt wird. Zum Volltext hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    LG Potsdam, Urteil vom 20.05.2015, Az. 52 O 136/13
    § 5 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Werbung für einen Bluttest zur Abklärung von Nahrungsmittelintoleranzen irreführend ist, wenn kein ausreichender wissenschaftlicher Nachweis existiert, dass dieser Test tatsächlich verwertbare Ergebnisse erbringen kann. Es handele sich zwar nicht um eine Werbung für Heil- oder Arzneimittel, der Test könne aber mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wenn auf Grund des Testergebnisses bestimmte Lebensmittel oder Stoffe gemieden würden. Dies könne sogar zu Mangel- oder Fehlernährung der getesteten Personen führen, die auf das Ergebnis vertrauten. Einen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis für die Validität dieses Tests habe die Beklagte nicht erbringen können. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich Mobilfunkanbieter auch mit Kundenbeschwerden in Bezug auf (angebliche) Leistungen Dritter befassen müssen. Es sei nicht hinnehmbar, so die Kammer, dass der Kunde den fraglichen Einzelbetrag zunächst gegenüber dem Mobilfunkanbieter auszugleichen habe und sich sodann in Hinblick auf eine Gutschrift an den Drittanbieter selbst wenden müsse. Im vorliegenden Fall untersagte das LG Potsdam E-Plus, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssten. E-Plus hatte dem Kunden vorher mitgeteilt: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits … darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. … Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 EUR auszugleichen.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).

  • veröffentlicht am 5. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az. 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig
    § 6 PAngV

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten durch eine Bank der Sollzins und das sog. 2/3-Beispiel deutlich erkennbar angegeben werden müssen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses reiche gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht aus. Das 2/3-Beispiel sei eine Angabe, aus der der Werbende schließen könne, dass mindestens 2/3 der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen würden. Die Angabe der erforderlichen Informationen auf Unterseiten des Internetauftritts, z.B. unter einem Menüpunkt „Kreditdetails“ oder in AGB genüge den Informationspflichten nicht.

  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Urteil vom 20.05.2010, Az. 2 O 160/10
    § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verfügungskläger erst seit kurzem (hier: dem 01.04.2010) qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist, er aber gleichwohl bereits 97 Stellenanzeigen zur Anwerbung minderjähriger Testkäufer geschaltet hat, während er über einen „Hausjuristen“ (noch) nicht verfügt. Die Stellenanzeigen belegen nach Auskunft der Kammer, dass der Verfügungskläger Testkäufer nicht für den Bereich Berlin/Brandenburg, sondern auch für Magdeburg, Dessau, Erfurt, Leipzig, Dresden, Görlitz, Rostock, Schwerin, Hamburg und Kiel gesucht habe. Diese Umstände legten den Schluss nahe, dass die Existenz des Verfügungsklägers derzeit darauf angelegt sei, massenhaft und großflächig Unternehmen wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz wettbewerbsrechtlich abzumahnen bzw. zu verklagen und sich derart Ansprüche auf Rechtsverfolgungskosten gegen diese Unternehmen zu verschaffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

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