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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. April 2012

    LG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 9 O 1286/11
    § 8 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Münzhändler, der zur Bewerbung von 10-Euro-Silbermünzen die Formulierung „amtlich streng limitierte Auflage“ verwendete, irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt. Die verwendete Formulierung erzeuge beim Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei den vertriebenen Münzen um seltene Exemplare handele, die möglicherweise in einer Auflage von einigen Tausend erschienen seien. Tatsächlich seien aber von den vertriebenen Münzen je Motiv mindestens 1,5 Mio. Stück ausgegeben worden, so dass die Formulierung „strenge Limitierung“ einen erheblichen Irrtum erzeuge. Zum Volltext der Entscheidung:

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