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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 296/15
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 a UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Hinweis in einer Produktwerbung „nur in limitierter Stückzahl“ nicht ausreichend ist, um hinreichend über eine unzureichende Bevorratung aufzuklären. Damit liege eine Irreführung des Verbrauchers vor. Vorliegend war der Verkauf eines Staubsaugers am Montag, den 24.02., ab 18.00 Uhr online beworben worden. Um 18.04 Uhr sei es jedoch nicht mehr möglich gewesen, dieses Produkt im Onlineshop zu bestellen, was nach Auffassung des Gerichts unproblematisch auf eine unzureichende Bevorratung schließen lasse. Durch den o.g. Hinweis erfahre der Verbraucher lediglich, dass der Staubsauger nicht in unbegrenzter Stückzahl vorhanden sei und erkenne, dass sich seine Chancen durch einen raschen Verkaufsentschluss erhöhen. Es sei aber nicht erkennbar, dass auch in einer kurzen Reaktionszeit keine realistische Chance auf den Erwerb der Ware gegeben sei. Darauf hätte der Verkäufer aber hinweisen müssen oder aber darlegen, dass er hinreichende Gründe gehabt habe, davon auszugehen, er werde in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen. Beides sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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