IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. September 2013

    BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12, Az. I ZR 85/12, Az. I ZR 79/12
    § 97
    UrhG; § 7 Abs. 2 TMG , § 10 TMG

    Der BGH hat entschieden (Volltext s. unten), dass ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet ist, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Dabei soll es keine Rolle spielen, wieviele Werke dem Hosting-Betreiber zur Kenntnis gebracht werden (im vorliegenden Fall 4.815 Werke). Aus der Pressemitteilung Nr. 143/2013 des BGH vom 03.09.2013: „Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 14.06.2011, Az. 310 O 225/10
    § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 8 TMG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber einer so genannten Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer für andere Nutzer Downloads zur Verfügung stellen können, für urheberrechtswidrige Inhalte haften bzw. zu Unterlassung der Zugänglichmachung angehalten werden können. Damit führt das LG Hamburg seine im Vergleich strenge Rechtsprechung im Bereich Sharehosting fort (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier). Nach Auffassung des LG Hamburg ist der Einsatz eines zweckmäßig eingestellten Wortfilters ebenso zumutbar wie die manuelle Überprüfung fremder Linksammlungen, die auf die Plattform der Beklagten und dort zu findende urheberrechtsverletzende Downloads führen. Letzteres hätten die Beklagten zwar dargetan, jedoch nicht in ausreichendem Maße, da umfangreiche Linksammlungen nicht gesehen oder jedenfalls nicht berücksichtigt wurden. Was genau ausreichende Maßnahmen gewesen wären, führt das Gericht leider nicht aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 308 O 458/10 – nicht rechtskräftig
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass sog. Sharehost-Anbieter (wie etwa Rapidshare) verpflichtet sind, nicht nur die eigenen Server, sondern auch „gängige Linksammlungen im Internet“ zu überprüfen, ob dort „Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren.“ Die Störerhaftung von Sharehostern in Deutschland ist das Produkt zweier zerstrittener Eltern: Während in Köln/Düsseldorf die Störerhaftung von Sharehostern abgelehnt wird, findet sie in Hamburg größte Zustimmung (vgl. Rechtsprechungsübersicht und hier). Die Düsseldorfer Rechtsprechung hat übrigens dazu geführt, dass Deutschland auf der Piracy Watch List auftauchte (hier). Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Verfahren hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beantragt. Die Kammer war der Ansicht, dass der Sharehoster nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür mitverantwortlich sei, dass die fraglichen Titel über seinen Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil er seiner Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zitat aus der Pressemitteilung des Landgerichts: (mehr …)

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