Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OVG Münster: E-Zigarette ist nicht als Arzneimittel einzustufenveröffentlicht am 19. September 2013
OVG Münster, Urteil vom 17.09.2013, Az. 13 A 2448/12, Az. 13 A 2541/12 und Az. 13 A 1100/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AMG, § 21 Abs. 1 AMG, § 2 Abs. 3 MPGDas OVG Münster hat entschieden, dass die E-Zigarette kein Arzneimittel ist. Damit dürfe der Vertrieb nicht mit der Begründung, es handele sich um nicht zugelassene Arzneimittel, untersagt werden. Es handele sich weder um Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden, noch um Funktionsarzneimittel, da sie keine therapeutische Eignung oder Zweckbestimmung hätten. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 17.09.2013: