Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Werbung mit Gegenüberstellung von „Listenpreis“ und „Abholpreis“ ist irreführendveröffentlicht am 27. April 2012
LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az. 14 O 56/11
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses, welche auf Preisetiketten einen „Listenpreis“ angab, der deutlich über dem darunter fett abgedruckten „Abholhpreis“ lag, irreführend und damit unlauter ist. Der Begriff „Listenpreis“ sei mehrdeutig und ohne klarstellenden Zusatz für den Verbraucher nicht zwangsläufig als z.B. Preis aus der allgemeinen Preisliste des Werbenden erkennbar. Er könne die Angabe ebenso als Herstellerpreis o.ä. vestehen. Es werde daher dem Verbraucher mit dieser Werbung ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen könne. Aus diesem Grund sei die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Hamm hat in diesem Urteil dagegen ein allgemeines Verbraucherverständnis für „Listenpreise“ angenommen, allerdings begrenzt auf die Automobilbranche. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bei einem Wertgutschein muss kein Listenpreis des rabattierbaren Produktes angegeben werdenveröffentlicht am 13. Februar 2012
BGH, Urteil vom 21.07.2011, AZ. I ZR 192/09
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem „Wertgutschein“ im Nennwert von 500,00 EUR die Bedingungen für die Verkaufsförderungsmaßnahme auch dann klar und eindeutig angegeben sind, wenn in der Werbung der Listenpreis der betreffenden Produkte nicht angegeben wird. Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG sei es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folge, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst werde, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt würden. Deshalb sollten Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben seien. So müsse sich der Verbraucher über zeitliche Befristungen der Aktion, eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen informieren können. Die Angaben dürften ihn nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gälten. Das sei bei der angegriffenen Werbung der Beklagten auch nicht der Fall. Die Informationspflicht umfasse grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Bei einem Preisnachlass in Form eines „Wertgutscheins“ müsse der Werbende lediglich angeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe er sich bezieht und in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Werbung mit Preisvorteil muss die Bezugsgröße des Vorteils benennenveröffentlicht am 13. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 31/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,00 EUR auf einer Kfz-Verkaufsplattform irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht angegeben wird, zu welcher Bezugsgröße der Preisvorteil besteht. Der Verbraucher wisse nicht, ob sich die Ersparnis auf vom Hersteller empfohlene Preise oder auf einen früheren Preis des Händlers beziehen solle. Demgegenüber sei die Bezugnahme auf einen „Listenpreis“ nicht irreführend, da im Kfz-Geschäft der Verbraucher diesen Hinweis auf die vom Hersteller empfohlenen Preise verstehe. In anderen Branchen könnte auch eine solche Bezugnahme missverständlich sein, wenn das Verständnis von „Listenpreis“ ein anderes sei. Zum Volltext der Entscheidung: