IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2010, Az. 2-06 O 556/09
    §§ 10 Abs. 3, 69c Nr. 1 + Nr. 3, 69d Abs. 2, 97 UrhG; 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG; 5 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf von Software auf selbst gebrannten Datenträgern („Sicherungskopie“) nicht zur Übertragung von Lizenzrechten auf den Erwerber führt. Eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz dringe nicht durch, da die Sicherungskopie nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht wurde. Eine erweiternde Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes komme nicht in Betracht. Zwar räume die Antragstellerin in ihren AGB grundsätzlich die Möglichkeit des Weitervertriebs auch von Volumenlizenzen ein. Eine Bedingung dazu sei aber, dass der mit der Antragstellerin bestehende Lizenzvertrag auf den Erwerber übertragen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin selbst ausgestellte Lizenzurkunde sowie eine vorgelegte notarielle Bestätigung über die rechtmäßige Inhaberschaft der ursprünglichen Lizenznehmerin sowie über die Tatsache, dass die Software vollständig von deren Rechnern entfernt wurde, führten in die Irre, da durch diese Urkunden gerade keine Lizenzen übertragen würden. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.08.2009, Az. 161 C 8713/09
    § 97 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass der Inhaber einer Webseite zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ohne Einwilligung des Berechtigten einen Kartenausschnitt als Anfahrtsskizze verwendet. Die Höhe des Schadensersatzes bzw. einer angemessenen Lizenzgebühr sei danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Es werde ein fiktiver, im Verkehr üblicher Lizenzvertrag zu Grunde gelegt. Als Vergleich im vorliegenden Fall nahm das Gericht in Größe und Qualität vergleichbare Karten der Euro-Cities AG und des Städte-Verlags als Maßstab, deren Preise zwischen ca. 675,00 und 820,00 EUR liegen. Es gebe zwar auch günstigere Angebote, doch habe der Rechtsverletzer keinen Anspruch darauf, dass für eine Lizenzanalogie die billigsten Angebote als Vergleichsmaßstab gelten, wenn auch die höherpreisigen am Markt durchgesetzt seien. 650,00 EUR erachtete das Gericht als angemessen für den streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf der Homepage einer Jugendherberge.

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08
    §§ 69 c, d Abs. 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, keine Urheberrechtsverletzung darstelle und auch nicht darauf abziele, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Der Erwerber könne sich auf rechtmäßige Weise eine Vervielfältigung der für die Antragstellerin geschützten Programme auf die Festplatte aufspielen, etwa dadurch, dass er sich die Vollversion der Software nachträglich beschaffe und sei es auch nur durch Erwerb der Recovery-CD. An dieser seien die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte durch das erstmalige Inverkehrbringen mit Einwilligung der Antragsstellerin innerhalb der EU erschöpft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Teilurteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05
    §§ 87a, 87b UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob für eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ vorgenommen worden sind, nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die der Entwicklung der Datenbank selbst, also der Datenbankstruktur dienten. Demgemäß ist nicht erfasst der Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer entsprechenden Lizenz an einer solchen Datenbank. Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG könne auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-RL zurückgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a UrhG diene. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes bestehe darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    LG München I , Urteil v. 25.06.2009, Az. 7 O 4139/08
    §§ 16, 19a, 31 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass es nicht möglich ist, in Bezug auf ein und dasselbe Werk einerseits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG (insbesondere Vorhaltung zum Download im Internet) und andererseits das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG zu vergeben. Eine solche Aufspaltung sei unzulässig, da es eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ nicht gebe. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart sei dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/ Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden könnten, werde mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
    §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nebem dem Urheber auch der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte alle Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann, selbst oder im Wege der Prozessstandschaft. Die Klägerin des vorliegenden Falles hatte die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotografie eines Briefkastens, die zu Verkaufszwecken auf Internethandelsplattformen benutzt wurden. Die ursprüngliche Fotografin hatte der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin veranlasste Bearbeitung des Bildes. Die Beklagte hatte das bearbeitete Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte ebenfalls für Internetverkäufe genutzt. Den von der Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden berechnete das Gericht auf Grundlage der MFM-Honorartabellen und blieb damit seiner Rechtsprechung treu (Link: LG Düsseldorf). Das Gericht legt dar, dass „diese Honorartabellen dasjenige wiederspiegeln, was der Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht“. Auf den privaten Bereich kann diese Berechnungsmethode jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden, wie das OLG Brandenburg unlängst ausführte (Link: OLG Brandenburg). Außerdem entschied das Düsseldorfer Gericht auf einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Lichtbildner zu benennen. Diesem stehe nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, Az. 324 O 791/08
    §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Aufnahme fremder Privathäuser (hier: Innenaufnahmen) ohne – nachgewiesene – Erlaubnis des Eigentümers den jeweiligen Fotografen zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren verpflichtet, weil das Zurverfügungstellen von Wohnräumen zu Werbezwecken üblicherweise vergütet werde. Darüber hinaus hat das Landgericht aber Schmerzensgeldzahlungen an den Hauseigentümer abgelehnt, welcher behauptet hatte, er würde befürchten, Opfer von Einbrechern zu werden, leide an Ein- und Durchschlafstörungen, an ausgeprägten Ängsten und Phobien sowie Herzbeschwerden, deretwegen er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (!). Im Ergebnis zugesprochen wurden 2.500,00 EUR an fiktiven Lizenzgebühren, welche etwaige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit abdeckten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 15/09
    §§ 34, 69 c, 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler nicht berechtigt ist, ohne weiteres Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity) eines Softwareherstellers anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz begründe ein solches Recht nicht, da er lediglich auf die Verbreitung usw. von „körperlichen Kopien“ einer Software, nicht aber die Verbreitung von Lizenzrechte dokumentierenden Urkunden Anwendung finde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2008, Az. 6 U 109/07
    §§
    9 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 PatG, § 306 BGB a.F.

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein nichtiger Lizenzvertrag gleichwohl zu Lizenzzahlungen verpflichtet, wenn der Lizenzgegenstand selbst (hier: Patent) nicht für nichtig erklärt worden sei und von Mitbewerbern nicht in Frage gestellt werde, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwachse.  Das gelte auch dann, wenn der Lizenznehmer tatsächlich keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, also das Schutzrecht nicht benötige, um seine Marktposition zu verteidigen. So lange das Patent in Geltung stehe und von den Nichtberechtigten geachtet werde, sei dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfülle damit seine vertragliche Verpflichtung und könne folglich auch das Entgelt beanspruchen. Im vorliegenden Fall, war das einem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent mangels Ausführbarkeit der angemeldeten technischen Lehre zu Unrecht erteilt worden.
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