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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13
    § 72 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 287 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zwar grundsätzlich als Ausgangspunkt verwendet werden könne. In einem zweiten Schritt sei jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheide im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handele – nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellten. „In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens“ schätzte der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % und setzte den Gegenstandswert für die außergerichtliche Abmahnung auf bis zu 6.000,00 EUR fest. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2013

    AG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2013, Az. 42 C 58/13
    § 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 287 ZPO

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass bei privater Nutzung eines abfotografierten Kartenausschnitts eines Stadtplans im Internet, der üblicherweise nicht für die Internetnutzung lizensiert wird, der Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr mit 100,00 EUR angemessen berechnet ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2013

    BGH, Urteil vom 16.08.2012, Az. I ZR 96/09
    § 97 Abs. 1 UrhG aF; § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass im Falle einer urheberrechtswidrigen Veröffentlichung von Bildern in einer Tageszeitung seitens der Zeitung Auskunft zu erteilen ist, um die Berechnung des Schadensersatzes für den Urheber zu ermöglichen. Diese Auskunft müsse sich auf alle Faktoren beziehen, die zur Berechnung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall seien dies die Anzahl verkauften Exemplare der Zeitung, in welcher die Bilder abgedruckt waren, eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben über den mit den jeweiligen Ausgaben in Deutschland erwirtschafteten Gewinn sowie die Anzahl der in Deutschland an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) des Juni 2007 verkauften Exemplare der Zeitung zu Vergleichszwecken für eine mögliche Auflagensteigerung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 W 81/13
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 3 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der rechtswidrigen Verwendung eines fremden Fotos (Lichtbildes) in einer eBay-Auktion der entstehende Schaden nach dem Grundsatz der fiktiven Lizenzanalogie zu berechnen ist. Dabei sei nicht der Wert der mit dem Bild angebotenen Sache zu Grunde zu legen, sondern, soweit vorhanden, die üblichen Lizenzsätze des Urhebers. Hinzukomme ein 100%-iger Verletzerzuschlag. Im vorliegenden Fall kam der Senat bei drei Bildern zu einem Gesamtstreitwert von 900,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2012

    LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 7 O 17716/09
    § 139 PatG

    Das LG München I hat entschieden, dass der bei einer Patentverletzung nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz nicht nur den maximal am freien Markt erzielbaren Lizenzsatz umfasst, sondern auch – „abhängig von den Umständen des Einzelfalls“ – erhöhte Gebühren für die Art der Rechtsverletzung gezahlt werden müssten. Gegebenenfalls könne eine “merkliche” Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes ausgeurteilt werden. Die in unbefangenen Situationen vereinbarten Lizenzsätze würden regelmäßig nur den unteren Bereich dessen darstellen, was vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten. Die Parteien würden mit den Kenntnissen nach Durchführung des Verletzungsprozesses einen merklich höheren Lizenzsatz vereinbart haben. Von einem Strafschadensersatz will die Kammer nichts wissen. „Die gefundene Auslegung bewegt sich allein im Bereich der angemessenen Anwendung der Lizenzanalogiesätze und berührt nicht den von der Richtlinie als nicht mehr zulässig bezeichneten Bereich des Strafschadensersatzes. Sie ist im vorliegenden Fall für sämtliche Zeiträume anzuwenden, da sie nicht erst auf der Umsetzungsverpflichtung bzw. Umsetzung der Richtlinie beruht, sondern schon nach bisherigem Recht geboten war.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 169/07
    § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zur Bemessung des Lizenzschadensersatzes bei Verletzung von Kennzeichenrechten die übliche Umsatzrendite mit einzubeziehen ist. Zunächst sei zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts (hier: Unternehmenskennzeichen) angemessen sei, auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihren Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr auch berücksichtigen, ob durch die Benutzungshandlungen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eingetreten sei, wovon hier auszugehen sei. Bei der hier maßgeblichen Verletzung in der Transportbranche sei zudem die branchenüblich niedrige Umsatzrendite von nur 1% – so von den Beklagten unbestritten vorgetragen – zu berücksichtigen. Der Senat stellt klar, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen seien, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten. Hierzu würden auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse gehören. Ein vernünftiger Lizenznehmer werde regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch sei wie der zu erwartende Gewinn.

  • veröffentlicht am 3. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11
    § 23 UrhG, § 24 UrhG,
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die eigenmächtige Verwendung eines Bildnisses der Figur „Pippi Langstrumpf“ zur Bewerbung eines Karnevalskostüms einen Schadensersatz von 50.000 EUR auslösen kann. Die Klägerin hatte erfolgreich behauptet, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man bereits mit einem anderen Unternehmen geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
    §§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGB

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.03.2010, Az. 7 O 142/09
    Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass bei der Verletzung eines Patents für die Bezifferung des Schadensersatzes die Lizenzgebühren zu Grunde zu legen sind, die von der Patentinhaberin in einem Lizenzvertrag auf ihrer Webseite öffentlich vorgehalten werden. Diese Rahmenbedingungen sahen eine Standardrate vor, sowie vergünstigte Raten, die unter bestimmten Konditionen gewährt wurden. Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe der Standardrate zu. Die Konditionen für eine vergünstigte Lizenz habe die Beklagte als Verletzerin offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin faktisch die Standardrate von keinem ihrer Lizenznehmer verlange und diese nur auf dem Papier existiere. Eine Privilegierung für den Verletzer komme nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene systematische Einräumung von Sonderkonditionen für die Lizenznehmer der Klägerin sei im Übrigen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
    § 97 Abs. 1 S. UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

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