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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2015

    OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 W 14/15
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass an eine kanadische Filmproduktionsfirma keine Auskunft über die Inhaber von IP-Adressen wegen unerlaubten Filesharings eines Films erteilt werden kann. Die Firma hatte vorgetragen, dass sie Produzentin des streitgegenständlichen Films sei, es fehlte jedoch Vortrag zur Erteilung von Nutzungsrechten und Beteiligung an Lizenzerlösen für Deutschland. Dieser sei jedoch erforderlich, da eine Produktionsfirma nach deutschem Recht nicht Urheberin eines Films sei, sondern lediglich ein von den einzelnen Filmurhebern eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht bestehen könne. Dann müsse ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung bestehen, welches vorliegend nicht dargelegt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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