IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 204/14
    § 823 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verletzer sich für die vorübergehende Nichtbenutzbarkeit einer Marke seitens des Berechtigten schadensersatzpflichtig macht. Zu ersetzen sei der Wertverlust, der im Zeitraum der Nichtbenutzbarkeit eingetreten sei, zu ermitteln durch die Differenz des Markenwertes zu Beginn und Ende des Zeitraums. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Teilurteil vom 13.02.2013, Az. 28 O 459/11
    § 242 BGB, § 4 VerlG

    Das LG Köln hat in diesem Fall interessante rechtliche Argumentationen zu den Rechten eines Verlags gegenüber den Erben eines verstorbenen Autors geliefert, u.a. zu der Frage, unter welchen Umständen eine Gesamtausgabe des Autors veröffentlicht werden dürfe und welche Vergütung hierfür zu entrichten sei. Gemäß § 4 VerlG sei der Verleger zur Veranstaltung einer solchen Gesamtausgabe grundsätzlich nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn ihm die Rechte an einer Vielzahl von oder gar an allen Einzelwerken zustünden. Auch in diesem Fall sei seine Berechtigung auf die Vervielfältigung und Verbreitung der Einzelwerke beschränkt. Auch die Auskunftsansprüche der Erben wurden thematisiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
    § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 42/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung in Hinblick auf die Höhe von fiktiven Lizenzgebühren auf Folgendes hingewiesen (Zitat): „Kann das Berufungsgericht sich – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin – davon überzeugen, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell der Klägerin abgeschlossen wurde, kommt es entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen für derartige Flash-Präsentationen allgemein üblich und objektiv angemessen sind. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.03.2010, Az. 7 O 142/09
    Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass bei der Verletzung eines Patents für die Bezifferung des Schadensersatzes die Lizenzgebühren zu Grunde zu legen sind, die von der Patentinhaberin in einem Lizenzvertrag auf ihrer Webseite öffentlich vorgehalten werden. Diese Rahmenbedingungen sahen eine Standardrate vor, sowie vergünstigte Raten, die unter bestimmten Konditionen gewährt wurden. Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe der Standardrate zu. Die Konditionen für eine vergünstigte Lizenz habe die Beklagte als Verletzerin offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin faktisch die Standardrate von keinem ihrer Lizenznehmer verlange und diese nur auf dem Papier existiere. Eine Privilegierung für den Verletzer komme nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene systematische Einräumung von Sonderkonditionen für die Lizenznehmer der Klägerin sei im Übrigen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Nach einer Pressemeldung droht die GEMA der Firma Google als Betreiberin der YouTube-Plattform mit der Löschung aller Musikvideos. Möglich machen soll dies ein internationaler Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften. Die GEMA fordert gemeinsam mit acht weiteren Musikautorengesellschaften von YouTube, rund 600 der von dem Videoportal seit dem 01.04.2009 genutzten Werke zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Zu den Mitgliedern des internationalen Verbunds gehören u. a. die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP, BMI und SESAC, die französische SACEM und die SIAE (Italien). (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
    §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nebem dem Urheber auch der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte alle Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann, selbst oder im Wege der Prozessstandschaft. Die Klägerin des vorliegenden Falles hatte die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotografie eines Briefkastens, die zu Verkaufszwecken auf Internethandelsplattformen benutzt wurden. Die ursprüngliche Fotografin hatte der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin veranlasste Bearbeitung des Bildes. Die Beklagte hatte das bearbeitete Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte ebenfalls für Internetverkäufe genutzt. Den von der Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden berechnete das Gericht auf Grundlage der MFM-Honorartabellen und blieb damit seiner Rechtsprechung treu (Link: LG Düsseldorf). Das Gericht legt dar, dass „diese Honorartabellen dasjenige wiederspiegeln, was der Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht“. Auf den privaten Bereich kann diese Berechnungsmethode jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden, wie das OLG Brandenburg unlängst ausführte (Link: OLG Brandenburg). Außerdem entschied das Düsseldorfer Gericht auf einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Lichtbildner zu benennen. Diesem stehe nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, Az. 324 O 791/08
    §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Aufnahme fremder Privathäuser (hier: Innenaufnahmen) ohne – nachgewiesene – Erlaubnis des Eigentümers den jeweiligen Fotografen zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren verpflichtet, weil das Zurverfügungstellen von Wohnräumen zu Werbezwecken üblicherweise vergütet werde. Darüber hinaus hat das Landgericht aber Schmerzensgeldzahlungen an den Hauseigentümer abgelehnt, welcher behauptet hatte, er würde befürchten, Opfer von Einbrechern zu werden, leide an Ein- und Durchschlafstörungen, an ausgeprägten Ängsten und Phobien sowie Herzbeschwerden, deretwegen er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (!). Im Ergebnis zugesprochen wurden 2.500,00 EUR an fiktiven Lizenzgebühren, welche etwaige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit abdeckten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 U 38/07
    §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., 287 ZPO

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe Schadensersatz und Lizenzgebühren zu entrichten sind, wenn mit Nachahmungen von Dessous, hier einem Büstenhalter und einem String-Tanga Modell, gehandelt wird und auf der Produktverpackung ein Bild des Originals abgedruckt ist. Die Richter wiesen dabei in der Urteilsbegründung „aus eigenem Wissen“ (!) darauf hin, dass beim Erwerb von Damenunterwäsche die äußere Gestaltung des Produkts von sehr großer Bedeutung ist. Von dem erzielten Gewinn der Beklagten sei dann auch lediglich der Anteil herauszugeben, der darauf beruhe, dass die Nachahmungen ein dem Original ähnliches Erscheinungsbild hätten. Je ähnlicher die Nachahmung dem Original sei, desto höher sei dieser Anteil anzusetzen. Vorliegend schätzten die Richter den fraglichen Anteil auf 60% des Gesamtgewinns. Für die Benutzung des klägerischen Originalbüstenhalters auf der Verpackung der Beklagten seien weiterhin fiktive Lizenzgebühren zu entrichten.  Diese schätzte das Gericht auf 1% des mit dem BH erzielten Bruttoumsatzes. Dabei wurde die erhebliche Schadenersatzverpflichtung für den Vertrieb der Nachahmungen selbst mit einberechnet.

    Das Urteil ist mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 21.01.2010, Az. I ZR 155/08 rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Ein seit längerer Zeit anhängiger Rechtsstreit zwischen dem Pullacher IT-Rechteverwerter IP.Com und Nokia bahnt sich seinen Weg in die Presse (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Welt). IP.Com klagte vor dem Mannheimer Landgericht wegen der Verletzung von acht Patentfamilien und will Nokia die Nutzung der Patente untersagen lassen. JUVE berichtet, dass die  Lizenzgebühren für Mobilfunkpatente zwischen dem Rechteverwerter und dem Handyriesen (ursprünglich von der Robert Bosch GmbH entwickelte Technologien) den Mittelpunkt der Auseinandersetzung darstellen würden. Einige der streitigen Patente, so JUVE, etwa für SIM-Karten, den Bildversand per MMS oder Sprachcodierung seien zwingende Bestandteile des Mobilfunkstandards GSM. Da diese Patente von nahezu allen Handyherstellern verwendet würden, müsse der Rechteinhaber grundsätzlich eine Lizenznahme ermöglichen. Umstritten sei zwischen IP.com und Nokia die Höhe der Lizenzgebühr. „IP.Com veranschlagt rund fünf Prozent des Nokia-Umsatzes in den von den Patenten abgedeckten Ländern. Auf die Nutzungsdauer eines Patentes von 20 Jahren hochgerechnet, entspräche dies bei rund 625 Millionen Euro jährlich einem Betrag von rund 12 Milliarden Euro. Nokia hält die Forderung von IP.Com für übertrieben.“ so JUVE (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: JUVE).

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