Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Kein Verschulden bei Weiterverwendung eines Werbefotos nach Ablauf der Lizensierungveröffentlicht am 23. Juli 2015
LG Bonn, Urteil vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14
§ 823 BGB; § 22 KUGDas LG Bonn hat entschieden, dass der Inhaber eines Schuhgeschäfts, der mit einem Fotomodell gefertigte Werbeplakate nach Ablauf der Lizensierungszeit von einem Jahr weiterverwendete, nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. In diesem konkreten Fall entfalle das Verschulden, weil der Ladeninhaber von der Werbeagentur, die das Bildmaterial übersandte, nicht über die zeitliche Begrenzung der Lizensierung informiert wurde. Von dem Inhaber eines Einzelgeschäfts könne auch nicht erwartet werden, dass er sich im Model- und Werbegeschäft besonders gut auskenne. Daraus folgend war der Inhaber zwar zur Unterlassung verpflichtet, musste aber keinen Lizenzschadensersatz leisten. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Filesharing – Keine vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers bei dessen Abwesenheitveröffentlicht am 5. Mai 2015
AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz wegen Filesharings abzuweisen ist, wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers vom Kläger nicht nachgewiesen werden kann. Vorliegend habe sich der Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitpunktes bereits längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten. Ehefrau und jugendliche Kinder hätten jedoch den Anschluss ebenfalls nutzen können. Diese wiederum beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Nach Auffassung des Gerichts sei die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht nahe liegend. Eine Störerhaftung falle bei der Nutzungsmöglichkeit durch volljährige Angehörige ebenfalls aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Zur Prüfungspflicht bei der Nutzung fremder Bilder im Internetveröffentlicht am 13. Februar 2015
AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes im Internet die Zusicherung eines Webdesigners an den Nutzer, dass er Inhaber der Rechte an dem Bild sei, dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht genügt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich unter strengen Anforderungen über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Verwerter sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Düsseldorf: Zur Anwendung der MFM-Tabellen für die Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Nutzung professioneller Food-Fotosveröffentlicht am 19. Januar 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Berechnung des Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung professioneller Food-Produktfotos die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) anwendbar sind. Es handele sich bei der „Food-Fotografie“ um eine Spezialmaterie, die bei der Erstellung der Fotografie einen höheren Aufwand erfordere, z.B. den Einsatz eines professionellen Food-Stylisten. Für die unberechtigte Nutzung eines solchen Fotos von bis zu einem Jahr auf der Unterseite einer Website sei ein Schadensersatz von 350,00 EUR angemessen. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Schadensersatz von 263,12 EUR für täterschaftliches Filesharing eines Musikalbumsveröffentlicht am 17. November 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den widerrechtlichen Upload eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ein Schadensersatz von vorliegend 263,12 EUR zu berechnen ist. Der Beklagte sei nach der Beweisaufnahme als Alleintäter des unrechtmäßigen Uploads anzusehen. Trotzdem sei der Forderung der Klägerin von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und Abmahnkosten von fast 1.400,00 EUR nicht nachzukommen. Der Filesharer dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Abmahnkosten seien im entschiedenen Fall gar nicht zu erstatten, da die Abmahnung, die eine Unterlassung der Verbreitung des Gesamtrepertoires der Rechtsinhaberin forderte, unbrauchbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Brandenburg: Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei unerlaubter Bildnutzung im privaten Bereich beträgt das 10-fache des Schadensersatzesveröffentlicht am 8. Oktober 2014
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 6 W 31/13
§ 3 ZPODas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Streitwert hinsichtlich eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei der unerlaubten Bildnutzung in einer privaten Auktion bei eBay mit dem 10-fachen des Lizenzschadensersatzes (hier: 600 EUR) zu bemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bielefeld: Filesharing – 3-jährige Verjährung auch für Lizenz-Schadensersatzveröffentlicht am 7. Oktober 2014
AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13
§ 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG Bielefeld hat entschieden, dass sog. Lizenz-Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing lediglich der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen. Es gelte nicht – wie in anderen Fällen der Forderung von Lizenzgebühren – eine Verjährung von 10 Jahren, da es keine Möglichkeit gebe, in Filesharing-Angelegenheiten einen gültigen Lizenzvertrag mit den Rechteinhabern abzuschließen. Das AG Kassel vertritt ebenfalls diese Auffassung (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: 45,00 EUR Schadensersatz pro unrechtmäßig verwendetem Foto bei eBayveröffentlicht am 25. Juni 2012
AG Köln, Urteil vom 24.05.2012, Az. 137 C 53/12
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass für die unberechtigte Nutzung fremder Fotos im Rahmen von eBay-Auktionen ein Schadensersatz in Höhe von 45,00 EUR pro Bild angemessen ist, wenn es sich bei dem Urheber nicht um einen Berufsfotografen handelt. Die „Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (MFM) sei zwar bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen (hier wären 90,00 EUR pro Bild zu veranschlagen); es sei jedoch ebenso dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger vorliegend nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den die Empfehlungen getätigt worden seien (Berufsfotograften, Bildagenten). Dementsprechend seien die dort genannten Beträge zu reduzieren. Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner sei ebenfalls nicht geboten. Es sei nicht dargelegt worden, dass es für ihn von wesentlicher Bedeutung sei, dass er durch Namensnennung auf seine Leistungen im Bereich der Produktfotografie hinweisen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes müssen branchenübliche Umsatzerlöse berücksichtigt werdenveröffentlicht am 29. November 2011
BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 169/07
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zur Bemessung des Lizenzschadensersatzes bei Verletzung von Kennzeichenrechten die übliche Umsatzrendite mit einzubeziehen ist. Zunächst sei zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts (hier: Unternehmenskennzeichen) angemessen sei, auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihren Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr auch berücksichtigen, ob durch die Benutzungshandlungen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eingetreten sei, wovon hier auszugehen sei. Bei der hier maßgeblichen Verletzung in der Transportbranche sei zudem die branchenüblich niedrige Umsatzrendite von nur 1% – so von den Beklagten unbestritten vorgetragen – zu berücksichtigen. Der Senat stellt klar, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen seien, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten. Hierzu würden auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse gehören. Ein vernünftiger Lizenznehmer werde regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch sei wie der zu erwartende Gewinn.