Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Filesharing – Einfaches Bestreiten reicht bei ermittelter IP-Adresse und Hash-Wert nicht ausveröffentlicht am 25. November 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
§ 97 UrhG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des mutmaßlichen Filesharers, die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen zu haben, nicht ausreichend ist, wenn seine IP-Adresse durch eine Ermittlungsfirma dreimal beim Up-/Download eines Computerspiels geloggt wurde. Bei einem solchen Sachverhalt bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden sei. Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reiche demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten – wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert – vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne – wie hier geschehen – auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. - LG Köln: Ermittlung von IP-Adressen in Filesharing-Verfahren unzuverlässig – 90 % Fehlerquote?veröffentlicht am 13. September 2010
LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08
§ 406 e StPO
Das LG Köln hat sich in diesem Beschluss, in dem es um ein Akteneinsichtsgesuch eines Rechteinhabers ging, kritisch mit der Frage der Ermittlung von IP-Adressen auseinandergesetzt. Der Rechteinhaber hatte in einer großen Anzahl von Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, um nach Auskunftserteilung des Providers über die Anschlussinhaber Akteneinsicht zu beantragen und sodann zivilrechtliche Ansprüche gegen die Anschlussinhaber geltend zu machen. Das LG Köln lehnte jedoch die Akteneinsicht ab und führte zur Begründung an, dass die Interessen der Anschlussinhaber überwiegen würden. Grund dafür sei, dass die Ermittlung der IP-Adressen in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässig sei und eine hohe Fehlerquote aufweise. Dies liege daran, dass dynamische IP-Adressen vergeben würden und diese nicht nur an einen Kunden, sondern häufiger vergeben werden, so dass der genauen Zeitermittlung eine große Bedeutung zukomme. In diesem Punkt seien allerdings nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft Köln häufig Fehler aufgetreten. Oft habe zu dem angegebenen Zeitpunkt gar keine Nutzung der fraglichen IP-Adresse stattgefunden. Wie oft eine Fehlzuordnung an falsche Nutzer passiere, sei nur zu schätzen. Bei einigen Verfahren habe jedenfalls – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Dies ließe sich mit Schwierigkeiten bei der Zeitnahme erklären. Allerdings hat die Ermittlung der Anschlussinhaber über Akteneinsicht im Strafverfahren seit Einführung des § 101 UrhG an Bedeutung verloren, da nunmehr auf Antrag der Rechteinhaber die Zivilgerichte über die Auskunftserteilung entscheiden. Eine solch kritische Auseindersetzung mit der Zuverlässigkeit der von den Rechteinhaber gelieferten Logfiles durch die Zivilgerichte ist uns bislang nicht bekannt. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.