Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Apotheken-Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro bei Einlösung eines Rezepts ist nun unzulässigveröffentlicht am 12. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14
§ 78 AMG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins von einem Euro bzw. eines Loses, welches als Gewinn solch einen Gutschein enthalten kann, in einer Apotheke bei Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln nicht zulässig ist. Bisher hatte die Rechtsprechung des BGH solche Zugaben noch als unterhalb der Spürbarkeitsgrenze betrachtet (siehe z.B. hier), dies sei nach Verschärfung des § 7 HWG jedoch nicht mehr gesetzeskonform. Durch eine solche Zugabe werde ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen Apotheken geschaffen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet wettbewerbswidrigveröffentlicht am 24. August 2009
LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
§§ 3, 4 GlüStV; 8a RStVDas LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.
- LG Köln: Erlaubnispflichtiges Glücksspiel liegt vor, wenn mehrere Lose von jeweils 0,50 EUR erworben werden könnenveröffentlicht am 3. Juli 2009
LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStVDas LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils 0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt. (mehr …)