Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Der Löschungsantrag für die Farbmarke Gelb für Branchenbücher bleibt erfolglosveröffentlicht am 17. Juni 2014
BPatG, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 27 W (pat) 91/11
§ 50 Abs. 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Antrag auf Löschung einer gelben Farbmarke (RAL 1021, rapsgelb) für Branchenbücher erfolglos bleibt. Es sei nicht mit Sicherheit festzustellen, ob im Eintragungszeitpunkt ein Eintragungshindernis vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei der Löschungsantrag zurückzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung des Beklagten bei der Rücknahme einer Löschungsklageveröffentlicht am 4. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2014, Az. 6 W 13/14
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Rücknahme einer Klage auf Löschung einer Marke die entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind, wenn die Klägerin von einer zwischenzeitlich erfolgten (rückwirkenden) Löschung der Marke durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr ohne Verschulden keine Kenntnis hatte. Dies gelte auch dann, wenn die rückwirkend eingetretene Löschung bereits vor Klageerhebung geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kündigung von Unterlassungsverträgen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlageveröffentlicht am 31. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.10.2012, Az. 6 U 217/11
§ 242 BGB, § 313 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein geschlossener Unterlassungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden kann. Vorliegend war eine Unterlassungserklärung wegen Markenverletzung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden, weil beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass die fehlende Unterscheidungskraft nur im Wege des Löschungsantrags geltend gemacht werden könne. Werde der Löschungsantrag dann jedoch überraschend zurückgewiesen, da der Bildbestandteil der Marke doch zur Unterscheidungskraft führe, falle die Grundlage für den Unterlassungsvertrag weg und er könne vom Schuldner einseitig aufgekündigt werden. Dies habe jedoch lediglich Wirkung für die Zukunft. Bereits geltend gemachte Vertragsstrafen für Verstöße vor der Kündigung könnten verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung: