Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Eine Aussetzung im Patentrechtsstreit kommt nur bei Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents in Betrachtveröffentlicht am 19. August 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014, Az. I-2 U 22/13
§ 148 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Aussetzung im Verletzungsrechtsstreit in Patentsachen wegen eines anhängigen Löschungsverfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents wahrscheinlich ist. Allgemein sei die Aussetzung zurückhaltend anzuwenden, um einem Missbrauch von Rechtsbehelfen gegen den Bestand des Patents vorzubeugen, durch welche der Patentinhaber faktisch von der Ausübung seines Ausschließlichkeitsrechts abgehalten werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine Aussetzung nicht anzuordnen, da die Umstände für den Bestand des Patents sprechen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens im Markenrechtsstreit nach § 148 ZPOveröffentlicht am 2. August 2013
BGH, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 176/12
§ 148 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Verfahren in einem Markenverletzungsstreit auch dann ausgesetzt werden kann, wenn das Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht zur Löschung der Klagemarke geführt hat, jedoch über diese Entscheidung noch eine Rechtsbeschwerde anhängig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes Löschungsverfahren über eine Marke kann nicht Grundlage für die Aufhebung einer auf Grund dieser Marke erlassenen einstweiligen Verfügung seinveröffentlicht am 21. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005, Az. 6 U 203/04
§ 12 Abs. 2 UWG; § 927 Abs. 1 ZPO; § 14 Abs. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass nicht rechtskräftige Entscheidungen in Markenlöschungsverfahren keine veränderten Umstände sind, die zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führen können, welche auf Grundlage der im Löschungsverfahren zu beurteilenden Marken erlassen wurde. Es könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere keine Prognose darüber abgegeben werden, welches Ergebnis die Löschungsverfahren letztendlich, nach Entscheidung über die eingelegten Rechtsbeschwerden, aufzeigen würden. Der allgemeine Fortgang der Löschungsverfahren und die Tatsache, dass das über den Unterlassunganspruch anhängige Hauptsacheverfahren deswegen ausgesetzt sei, begründe keinen hinreichenden Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Mangelnde Marktbeobachtung kann Dringlichkeit in einstweiligem Verfügungsverfahren wegen Markenverletzung entfallen lassenveröffentlicht am 8. Mai 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, Az. I-20 U 1/11
§ 935 ZPO, § 940 ZPO; § 11 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Untersagung der Nutzung einer Marke die erforderliche Dringlichkeit zu verneinen ist, wenn der Antragsteller den relevanten Markt nicht beobachtet. Wenn der Antragsteller eine positive Kenntnis der möglichen Rechtsverletzung erst im August 2010 behaupte, der Antragsgegner die angeblich verletzende Handlung jedoch schon seit 2006 betreibe und dies auch in den einschlägigen Verkehrskreisen bewerbe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen habe. Das Gericht führte dazu aus, dass – unabhängig von der Frage, ob ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnisnahme der positiven Kenntnis vorliegend gleich stehe – eine derartige Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls zeige, dass dem Inhaber der Erhalt seines Rechts selbst nicht so wichtig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: 50.000 EUR ist Regelstreitwert für Löschungsverfahren – auch bei unbenutzten Markenveröffentlicht am 1. April 2011
BPatG, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09
§§ 50 MarkenG; 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Der 29. Senat des BPatG hat entschieden, dass für Löschungsverfahren in der Regel 50.000 EUR als Streitwert festzulegen sind. Dies gelte auch, wenn sich das Löschungsverfahren gegen eine unbenutzte Marke richte. Maßstab für die Festlegung dieses hohen Wertes seien die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten seien. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, weil andere Senate bei unbenutzten Marken einen Streitwert von 25.000 EUR als ausreichend erachteten. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Beim Löschungsverfahren vor dem DPMA fällt nur Geschäftsgebühr anveröffentlicht am 11. November 2010
BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 33 W (pat) 68/10
§ 63 Abs. 3 Satz 3 MarkenG; Nr. 2300 VV RVGDas BPatG hat entschieden, das bei einem Marken-Löschungsverfahren, das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, für den vertretenden Rechtsanwalt lediglich eine Geschäftsgebühr und keine Verfahrensgebühr anfällt, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die beantragte Verfahrensgebühr durfte allerdings durch die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 EUR ersetzt werden, da die ursprünglich beantragte Summe inklusive Verfahrensgebühr dadurch nicht überschritten wurde. Das BPatG bestätigte in diesem Beschluss ebenfalls die ständige Rechtsprechung, dass für den Gegenstandswert in Löschungsverfahren 50.000,00 EUR als Regelgegenstandswert anzusetzen sind. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Regelstreitwert für die Löschung unbenutzter Marke nur 25.000,00 EURveröffentlicht am 11. Juni 2009
BPatG, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 25 W (pat) 8/06
§ 33 Abs. 1 RVGDas Bundespatentgericht hat die Rechtsprechung des BGH bezüglich des Streitswertes in Markenlöschungsverfahren erneut bestätigt. Dabei wird allerdings differenziert zwischen benutzten und unbenutzten Marken. Bei benutzten Marken beträgt der Streitwert in der Regel 50.000,00 EUR, bei unbenutzten 25.000,00 EUR. Das Gericht stellt klar, dass dies nur Anhaltspunkte seien und der Beweis angetreten werden könne, dass z.B. ein höherer Streitwert vorliege. Dies hinge im Einzelfall vom Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens sowie dem Grad der Benutzung ab. Zu beachten ist, dass diese Werte lediglich für Löschungsverfahren herangezogen werden können. In anderen markenrechtlichen Streitigkeiten ist jeweils eine noch genauere Sicht des Einzelfalls nötig, um einen zutreffenden Gegenstandswert zu ermitteln (vgl. Link: OLG Nürnberg).