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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14
    Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe „Low Carb“ (= wenig Kohlehydrate) auf einer Müsliverpackung gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt und daher unzulässig ist. Die Verordnung sehe eine Angabe zu einem geringen Kohlehydrat-Anteil nicht vor. Die Angabe falle auch nicht unter die Regelung für reduzierte Nährstoffanteile, da nicht ein gegenüber vergleichbaren Produkten geringerer Kohlehydratgehalt versprochen werde, sondern nur allgemein ein geringer Anteil. Auch als markenmäßige Verwendung sei der Begriff „LowCarb“ nicht ohne weitere Erläuterungen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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