Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Inseriert der Makler eine Immobilie mit falscher Postleitzahl, handelt er wettbewerbswidrig / Irreführungveröffentlicht am 23. Februar 2016
LG Berlin, Urteil vom 04.08.2015, Az. 15 O 56/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Makler, der eine Immobilie mit falscher Postleitzahl auf einem Immobilienportal inseriert, wettbewerbswidrig handelt. Im vorliegenden Fall wurde eine Immobilie im Stadtteil Berlin-Friedrichshain auch mit der Lagebeschreibung Berlin-Lichtenberg, Berlin-Kreuzberg und Berlin-Prenzlauer Berg inseriert. Die Lagebeschreibung hielt das Gericht für wesentlich. Diie Lage sei ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete einer Immobilie. Insbesondere die Frage, in welchem Ortsteil sich die Wohnung innerhalb eines Bezirks befinde, sei für die angesprochenen Verkehrskreise keinesfalls nachrangig, sondern habe maßgebliche Bedeutung. Außerdem sei gerichtsbekannt, dass die Berliner Bezirke flächenmäßig oft größer seien als Bezirke in kleineren Großstädten und sich die Ortsteile in Attraktivität, Lebensgefühl, vorhandener Infrastruktur, Kauf- bzw. Mietpreisen, Bevölkerungszusammensetzung und anderen Faktoren teils erheblich voneinander unterschieden. Dementsprechend sei das Vorgehen des Maklers als Manipulation der Suchergebnisse zu werten, was wiederum den Tatbestand der Irreführung erfülle, da die angezeigte Immobilie tatsächlich nicht der Suchanfrage des Nutzers entspreche. Gegen das Urteil ist Berufung beim KG Berlin eingelegt worden (Az. 5 U 115/15).
- LG Gießen: Immobilienmakler muss in Anzeige keine Pflichthinweise aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 15. Oktober 2015
LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig
§ 16a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 5 EnEV, § 16a Abs. 2 EnEV; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31Das LG Gießen hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in seiner Werbung für eine Immobilie keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorzuhalten hat. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichte den Verkäufer nur, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber eben nicht auf den Immobilienmakler. Für eine analoge Ausdehnung der Vorschrift auf Makler fehle es an einer Regelungslücke in § 16a EnEV. Immobilienmakler seien schließlich nicht genannt worden. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, habe der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten exakt festzulegen. Im Übrigen lege Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Der deutsche Gesetzgeber sei demnach frei darin, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.
- LG Düsseldorf: Makler müssen im Impressum die Aufsichtsbehörde angeben – nicht allerdings die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hatveröffentlicht am 14. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG; § 5 Abs. 1 TMGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass Makler der Impressumspflicht genüge tun, wenn sie die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Behörde, die die Gewerbeerlaubnis erteilt hat – soweit diese sich von der Aufsichtsbehörde unterscheidet – sei nicht von der Pflicht des § 5 TMG erfasst. Zum Volltext der Entscheidung: