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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 23. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.08.2011, Az. 27 W (pat) 225/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Sichtbar“ nicht als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen eines Optikers eingetragen werden kann. Dem Begriff fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, denn es handele sich lediglich um eine beschreibende Angabe. All die genannten Waren und Dienstleistungen würden dazu dienen, Gegenstände überhaupt oder zumindest besser als zuvor sichtbar zu machen. Dies hat das Gericht für alle Arten von Brillen, Ferngläsern etc. im Detail ausgeführt. Auch das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses sah das Gericht als wohl gegeben an. Zum Volltext der Entscheidung:
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