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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

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