Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Rechtsanwalt hat für den Fall einer Störung seines elektronischen Fristenkalenders Vorsorge zu treffenveröffentlicht am 14. April 2015
BGH, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 21/13
§ 233 ZPODer BGH hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts des Servers vorübergehend nicht zugreifen kann, auf eine „manuelle Fristenkontrolle“ umzustellen hat. Dies bedeutet im Ergebnis nicht weniger, als dass das Sekretariat der betreffenden Kanzlei im Störungsfall alle Handakten auf Fristabläufe zu kontrollieren hat. Auch grundsätzlich habe der Rechtsanwalt für die etwaige Störung seines Fristenkalenders grundsätzlich Vorsorge zu treffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)