Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Anmeldung einer „Spekulationsmarke“ zur Behinderung Dritter ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 5. März 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2014, Az. 6 U 9/13
§ 8 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke, welche darauf angelegt ist, Dritte durch Geltendmachung von Ansprüchen zu behindern, rechtsmissbräuchlich sei. Es handele sich in einem solchen Fall um eine so genannte Spekulationsmarke, die nicht als Herkunftshinweis dienen solle. Vorliegend habe der Anmelder zwar behauptet, als Markenagentur die streitige Marke „auf Vorrat“ für zukünftige Kunden angemeldet zu haben, ein solches Geschäftsmodell habe er jedoch nicht nachvollziehbar darstellen können. Zum Volltext der Entscheidung: