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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08
    § 4 Nr. 9 lit. b UWG

    Entwickelt ein Unternehmen eine Systematik für ein Briefmarken-Nachschlagewerk und setzt sich diese am Markt als Quasi-Standard durch, so stellt es keine unlautere Rufausbeutung dar, wenn ein Wettbewerber in einem eigenen Nachschlagewerk als Referenz verweist. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Nutzer des „alternativen“ Nachschlagewerks durch diese Verfahrensweise ermöglicht wird, im Rechtsverkehr auch ohne Erwerb des „Standardwerks“ dessen Referenznummern zu verwenden. Vgl. zur Verwendung von Standardwerken auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. Rs C-418/01 („I.M.S. Health“) zur Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz für eine „Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat“ gegenüber Wettbewerbern den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EVG darstellt (wurde konkret bejaht). Zum insoweit wesentlichen Zitat der BGH-Entscheidung:
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