Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Keine Rufausbeutung gegeben, wenn fremdes Referenznummernsystem, das sich als Marktstandard etabliert hat, in anderes Nachschlagewerk zu Referenzzwecken vollständig übernommen wirdveröffentlicht am 4. Januar 2011
BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08
§ 4 Nr. 9 lit. b UWGEntwickelt ein Unternehmen eine Systematik für ein Briefmarken-Nachschlagewerk und setzt sich diese am Markt als Quasi-Standard durch, so stellt es keine unlautere Rufausbeutung dar, wenn ein Wettbewerber in einem eigenen Nachschlagewerk als Referenz verweist. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Nutzer des „alternativen“ Nachschlagewerks durch diese Verfahrensweise ermöglicht wird, im Rechtsverkehr auch ohne Erwerb des „Standardwerks“ dessen Referenznummern zu verwenden. Vgl. zur Verwendung von Standardwerken auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. Rs C-418/01 („I.M.S. Health“) zur Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz für eine „Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat“ gegenüber Wettbewerbern den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EVG darstellt (wurde konkret bejaht). Zum insoweit wesentlichen Zitat der BGH-Entscheidung:
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