Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels hinsichtlich der Auskunft wegen einer Markenverletzungveröffentlicht am 19. Oktober 2015
BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. I ZB 74/14
§ 19 Abs. 1 und 4 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass bezüglich der Auslegung eines Vollstreckungstitels über eine markenrechtliche Auskunft der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Hinsichtlich der Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg markenrechtswidrig vertriebener, nicht erschöpfter Waren bedeute dies, dass keine Auskunft über Waren zu erteilen sei, bezüglich derer der Vollstreckungsschuldner auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfüge, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Zur ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 16. Juni 2015
EuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass es für die ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke ausreicht, wenn der Markeninhaber auf von der Marke erfassten Waren (hier: Kopfkissen, Schlafsäcke, Bettwaren, Bettdecken) ein Schrägband mit dem Schriftzug der Wortmarke an der Ecke der Waren anbringe und diesen Schriftzug in einer Verkaufsbroschüre präsentiere. Dies sei auch eine übliche Kennzeichnung von Bettwaren. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die einmalige Belieferung eines Händlers kann für die rechtserhaltende Nutzung einer Marke ausreichenveröffentlicht am 22. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 156/10
§ 26 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke auch ein einzelner Liefervertrag mit einem Kunden ausreichen kann. Dies hänge dann von dem Umfang des Vertrages und der Bedeutung für den Markeninhaber ab. Eine rechtserhaltende Benutzung im Inland (hier: Deutschland) sei auch dann gegeben, wenn an einen Händler in Deutschland geliefert werde, der die Ware seinerseits im Ausland weiter veräußern würde. Die Lieferung an deutsche Lager belege eine inländische Nutzung und unterscheide sich grundlegend von einer nur zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik. Der Umfang von 2.316 Fernsehgeräten reiche für die Annahme der Markennutzung aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Markenverletzung durch nachträgliches Hinzufügen eines Echtheitszertifikatsveröffentlicht am 22. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 160/08
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber gegen den Vertrieb von mit seiner Marke gekennzeichneter Ware vorgehen kann, wenn diese von einem Dritten nachträglich mit einem Echtheitszertifikat versehen wird. Dies gelte auch dann, wenn dem Inverkehrbringen der Ware an sich zugestimmt wurde. Selbst wenn es sich bei dem Echtheitszertifikat um ein solches des Markeninhabers handele, ist die nachträgliche Anbringung unzulässig, wenn das Zertifikat nicht seitens des Markeninhabers der konkreten Ware zugeordnet worden sei. Der Erschöpfungsgrundsatz greife in diesem Zusammenhang nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ darf ohne Einwilligung des Markeninhabers nicht mit Abbildung eines Logos betrieben werdenveröffentlicht am 15. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas LG Düsseldorf hat der Beklagten die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ auf Auftragsbestätigungen mit Abbildung des Logos des Klägerin untersagt. Durch die Abbildung des Logos werde potentiellen Kunden eine nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft suggeriert, was die Markenrechte der Klägerin verletze. Eine markenrechtliche Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil das Logo nicht auf bestimmte Produkte, sondern auf das Unternehmen bezogen verwendet werde. Zudem sei die Verwendung des Logos zu reinen Informationszwecken gerade nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Fußballverein „Eintracht Frankfurt e.V.“ obsiegt im Namensrechtsstreit gegen „AC Eintracht Frankfurt a.M.“veröffentlicht am 1. September 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2011, Az. 2-06 O 162/11
§§ 14 MarkenG; 12 BGB
Das LG Frankfurt am Main berichtet in einer Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem das Gericht entscheidet, dass ein Ringerverein namens „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ gegen die Namensrechte des Fußballvereins „Eintracht Frankfurt e.V.“ verstößt. Der Ringerverein wurde verurteilt, die im Jahre 2009 gewählte Bezeichnung sowohl als Namen des Vereins als auch als Marke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen sowie als Domain-Name im Internet zu unterlassen, da die Namensrechte des seit 1929 existierenden Fußballvereins dadurch verletzt würden. Der Fußballverein sei ebenfalls Markeninhaber einer Vielzahl von Marken, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten existieren würden. Da der Fußballverein einen hohen Bekanntheitsgrad genieße, sei auch von einem schuldhaften Handeln des Ringervereins auszugehen, was eine Verpflichtung zum Schadensersatz begründe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. - BGH: Keine markenrechtliche Erschöpfung, wenn gekennzeichnete Verpackung gegen den Willen des Markeninhabers nicht entfernt wirdveröffentlicht am 4. August 2011
BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 26/10 – Kuchenbesteck-Set
§ 24 Abs. 1 MarkenG; Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 89/104/EWGDer BGH hat entschieden, dass eine Erschöpfung eines Markenrechts nach Inverkehrbringen durch den Markeninhaber nicht vorliegt, wenn der Markeninhaber als Bedingung des Weitervertriebs eine Entfernung der mit der Marke gekennzeichneten Verpackung gefordert hat. Wird die Ware trotzdem in der gekennzeichneten Verpackung weitervertrieben, könne sich der Händler nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar könne ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person, wie etwa ein Lizenznehmer, die Mutter- oder die Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber ein Alleinvertriebshändler, die Verfügungsgewalt willentlich übertrage. Eine solche Verbundenheit sei jedoch vorliegend nicht gegeben gewesen. Eine Zustimmung der Markeninhaberin könne auch nicht angenommen werden, da sie gerade ein ausdrückliches Vertriebsverbot – es sei denn, die Verpackung werde entfernt – ausgesprochen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Widerspruchsrecht des Markeninhabers bezüglich des ersten Inverkehrbringens von Originalware / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 13. Dezember 2010
EuGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az. C-449/09
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Marken – Richtlinie 89/104/EWGDer EuGH hat entschieden, dass der Markeninhaber einem ohne seine Zustimmung erfolgten ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann. Der Erschöpfungsgrundsatz greife beim ersten Inverkehrbringen nicht. Wenn somit Waren einer Marke nicht früher vom Inhaber dieser Marke oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden, gewähre Art. 5 der Richtlinie 89/104 diesem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestatte, Dritten zu verbieten, diese Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Das Zeichen ® darf nur für eingetragene Marken verwendet werdenveröffentlicht am 17. August 2009
BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06
§§ 3, 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass das Zeichen ® nur dann für eine Bezeichnung verwendet werden darf, wenn diese Bezeichnung für den Verwender als Marke eingetragen ist. Der Bevölkerung sei in weiten Kreisen bekannt, dass das genannte Zeichen auf die Registrierung einer Marke hinweise. Ist der Verwender des Zeichens jedoch weder Inhaber der Marke noch besitzt er Nutzungsrechte dafür, sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bei Nutzung des Zeichens gegeben. Etwas anderes kann nach Auffassung des BGH gelten, wenn der Nutzer des Zeichens Inhaber einer ähnlichen Marke ist und diese Marke rechtserhaltend genutzt wird durch die ähnliche Marke mit dem Zusatz ®. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.
- BPatG: Markeninhaber hat selbst für Markenverlängerung zu sorgen / Keine Wiedereinsetzung, weil Patentanwalt die Zulassung entzogen wurdeveröffentlicht am 24. April 2009
BPatG, Beschluss vom 05.03.2009, Az. 30 W (pat) 172/06
§§ 47, 64a, 91 Abs. 1 S. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Ablauf der Schutzdauer der Marke selbst dafür verantwortlich ist, den Schutz zu verlängern, sofern ihm der Ablauf vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitgeteilt wird. Im entschiedenen Fall war die Verlängerungsgebühr für eine Marke nicht rechtzeitig entrichtet worden. Deshalb hatte das DPMA den Markeninhaber angeschrieben und ihm 2 Monate Zeit gegeben, die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag zu entrichten, sonst werde die Marke gelöscht. Der Markeninhaber zahlte jedoch erst 2 Wochen nach Ablauf der Frist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies damit, dass der ihn betreuende Patentanwalt ohne sein Wissen bereits Jahre zuvor die Zulassung verloren hatte; er sich jedoch noch auf eine Betreuung durch diesen verlassen hatte. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter waren der Auffassung, dass der Markeninhaber schuldhaft die Gebühreneinzahlung versäumt hatte. Die Schuldhaftigkeit ergibt sich daraus, dass der Markeninhaber selbst durch das DPMA angeschrieben wurde und in diesem Schreiben unmissverständlich über die Frist der Zahlung der Verlängerungsgebühr und die Folgen der Fristversäumnis aufgeklärt wurde.