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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 30.07.2015, Az. I ZB 61/13
    § 68 Abs. 1 S.5 GKG, § 66 Abs. 3 S.3 GKG

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für ein Markenlöschungsverfahren doppelt so hoch zu bewerten ist wie der Streitwert für das Verletzungsverfahren (Unterlassung). Im Übrigen hat der Senat einen Überblick über angemessene Streitwerte für Markenlöschungsverfahren gegeben, welche zwischen 50.000 EUR – 500.000 EUR liegen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. September 2015

    BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG, § 51 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, Art. 14 GG; Art. 11 Abs. 1, Art. 13 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke auch dann verlangen kann, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, aber die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen so groß sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.01.2014, Az. I ZR 107/10
    § 52 Abs. 2 MarkenG, § 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Markenrechtsstreit eine nach Beginn des Gerichtsverfahrens eingetretene Veränderung der Schutzrechtslage auch noch in der Revisionsinstanz rückwirkend zu beachten ist. Die Veränderung der Schutzrechtslage ergebe sich im Streitfall, so der Senat, aus der zwischenzeitlichen Löschung der Klagemarken aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin wegen bösgläubigen Erwerbs und Einsatzes der Marken. Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten seien damit als bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbegründet anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Eilunterrichtung des 24. Senats vom 08.02.2012, Az. 25 W (pat) 16/10
    § § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat den Streitwert bei Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren mit 20.000,00 EUR bestätigt. Bei gut benutzten und eingeführten Marken könne dieser Wert im Löschungsverfahren je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei im konkreten Fall eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erschien. Zum Volltext der Eilunterrichtung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. November 2011

    OLG München, Urteil vom 27.01.2011, Az. 29 U 2676/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Einwilligung in die Löschung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sich die jeweiligen Waren der Streit-Parteien nicht tatsächlich gegenüberstehen. In der Folge hat es die direct-sports.de GmbH verurteilt, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke für folgende Waren der Klasse 25 eingetragen ist:

    Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 28 W (pat) 13/10
    §§ 8 Abs.2 Nr. 10; 50 Abs.1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die eingetragene Wortmarke „Simca“ nicht (insbesondere nicht wegen Böswilligkeit) zu löschen ist. Die vorgenannte Marke genoß seit dem 14.11.2007 Bestandsschutz. Den Löschungsantrag gestellt hatte das Unternehmen Automobiles Peugeot, S.A., Paris, welches seit 1959 die IR-Marke „SIMCA“ sowie die seit 1990 eingetragene französische Marke „SIMCA“ besaß. Diese Marken waren nach Ansicht der Antragstellerin in den letzten Jahren zwar nicht mehr benutzt, aber dennoch aufrechterhalten worden. Der Antragsgegner hatte eingewandt, bereits 1979 seien die Marken „SIMCA“ und „Sunbeam“ von der Antragstellerin durch die Marke „Talbot“ ersetzt worden. Eine Wiederbelebung der Kennzeichnung „SIMCA“ habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht zur Diskussion gestanden. Interessant sind die Ausführungen des Senats zu den Voraussetzungen einer Markenlöschung wegen böswilliger Eintragung. Zum Beschluss im Volltext:
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  • veröffentlicht am 27. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 25 W (pat) 29/10
    §§ 63 Abs. 3 S. 3, S. 4 MarkenG a.F.; §66 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einem Markenwiderspruch hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten ein Streitwert von 20.000,00 EUR angebracht ist, wenn entgegenstehende besondere Gründe für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht gegeben sind. Der Wert des Widerspruchkennzeichens habe keine Bedeutung für die Höhe des Streitwertes; vielmehr komme es allein auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers daran an, dass die Marke nicht gelöscht werde. Vgl. auch BPatG, aber auch BPatG und BPatGZitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 25 W (pat) 7/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die dreidimensionale Marke eines Bonbons, eingetragen für die Klasse „Zuckerwaren“, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen ist. Das Zeichen bestünde aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst, nämlich der Form eines runden, rot-weiß gefärbten Bonbons, für das gewölbte Ränder, eine kreisrunde Vertiefung in der Mitte und eine flache Unterseite kennzeichnend seien. Diese Formmerkmale seien nicht unterscheidungskräftig. Gerade einem Massenartikel schenke der Verbraucher bei der unüberschaubaren Formenvielfalt kaum Aufmerksamkeit. Die Markeninhaberin könne sich auch nicht auf eine ältere Entscheidung des BPatG aus dem Jahre 2001 (32 W (pat) 241/00) berufen, in der die Unterscheidungskraft für eine ähnliche Süßware bejaht worden sei. Jene Entscheidung beruhe auf der früheren Rechtsprechung des BGH zur Unterscheidungskraft von Warenformmarken, welche angesichts der jüngeren Spruchpraxis des EuGH nicht fortgeführt werden könne. Die Markeninhaberin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz zum Zeitpunkt der Eintragung berufen, da zu diesem Zeitpunkt (2002) noch gar keine gefestigte Rechtsprechung bestanden habe. Die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz sähen einen solchen Vertrauensschutz auch nicht vor. Die Vorschriften zu den Schutzhindernissen seien nach der Rechtsprechung des EuGH vielmehr im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin bestehe, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

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  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
    §§ 8, 14 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    BPatG, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 25 W (pat) 8/06
    § 33 Abs. 1 RVG

    Das Bundespatentgericht hat die Rechtsprechung des BGH bezüglich des Streitswertes in Markenlöschungsverfahren erneut bestätigt. Dabei wird allerdings differenziert zwischen benutzten und unbenutzten Marken. Bei benutzten Marken beträgt der Streitwert in der Regel 50.000,00 EUR, bei unbenutzten 25.000,00 EUR. Das Gericht stellt klar, dass dies nur Anhaltspunkte seien und der Beweis angetreten werden könne, dass z.B. ein höherer Streitwert vorliege. Dies hinge im Einzelfall vom Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens sowie dem Grad der Benutzung ab. Zu beachten ist, dass diese Werte lediglich für Löschungsverfahren herangezogen werden können. In anderen markenrechtlichen Streitigkeiten ist jeweils eine noch genauere Sicht des Einzelfalls nötig, um einen zutreffenden Gegenstandswert zu ermitteln (vgl. Link: OLG Nürnberg).

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