IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7; 15 Abs. 2, 4, 5, 6 MarkenG; §§ 670; 677 683 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine geparkte, also (noch) nicht genutzte Domain gegen fremde Markenrechte verstößt, wenn sie Werbung in Form von Werbeverweisen (Links) für Wettbewerber der Klägerin enthält. Darüber hinaus wurde grundsätzlich über die Störerhaftung der SEDO AG für Markenverstöße ihrer Kunden innerhalb der bei ihr geparkten Domains entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.10.2009, Az. 6 U 88/08
    Art. 6;
    5 Abs. 1 lit. b; 9 Abs. 1 lit. b GMVO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Abbild einer Medusa, wie sie die Gianni Versace SpA als Unternehmenslogo verwendet, nicht ungenehmigt zur Verzierung eines Mosaiktisches verwendet werden darf. Gegen das Urteil, welches die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az. I ZR 175/09) anhängig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, Az. 4 U 101/06
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Namen berühmter Persönlichkeiten keine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn dies lediglich zu Dekorationszwecken dient. Im streitigen Fall hatte eine Bäckerei zur Benennung einer Brotsorte Hinweisschildchen mit der Bezeichnung „X1“ aufgestellt und auf Abmahnung des Inhabers der Marke „X2“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Folgenden ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Markeninhabers der auch für Brot eingetragenen Marke „X2“ sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entstanden. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „X1“ sei gerade nicht erfolgt, denn dafür hätte der Verwender die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis benutzt haben müssen. Eine dekorative Verwendung von Namen bekannter Personen als schmückendes Beiwerk zur Ware sei keine markenmäßige Benutzung, ebenso wenn diese Namen als Bestellzeichen oder Sortenbezeichnung verwendet würden. Eine Herkunftsfunktion habe nicht vorgelegen, da die Bezeichnung nicht auf die Beklagte hinweisen sollte, sondern lediglich als Unterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Brotsorten diente, so dass Kunden diese besser benennen können. Der Kunde fasse diese Bezeichnung auch lediglich als Sortennamen und nicht als Hinweis auf den Bäckereibetrieb auf.

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    LG Kiel, Urteil vom 26.02.2009, Az. 15 O 153/08
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass eine markenmäßige Benutzung nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann anzunehmen ist, wenn die Verbraucher das Zeichen in der angegriffenen Benutzungsweise so auffassen könnten , dass es das Unternehmen angebe oder angeben solle, von dem die Waren stammten (vgl. EuGH, Rs. C-245/02, Anheuser-Busch Inc., Rn. 60). Angesichts des Bekanntheitsgrades der Marke des Verfügungsklägers „mX“ könne der durchschnittliche Verbraucher bei der Wahrnehmung von Angeboten zu Handy-Taschen, Headsets u. ä. unter der Überschrift und in der Rubrik „MX – Zubehör“ unbeschadet der weiteren Angaben neben den Produkten durchaus den Eindruck gewinnen, die Produkte stammten aus dem Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin. Denn im Gegensatz zu der Bezeichnung „Mobilfunk-Zubehör“, die glatt beschreibend sei, verweise „MX-Zubehör“ eindeutig auf das Unternehmen der Klägerin und werde damit als Herkunftsbezeichnung verstanden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
    §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
    Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978). (mehr …)

I