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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 42/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5; § 23 Nr. 2 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG einem Drittunternehmen, wie der Commerzbank AG, nicht verbieten darf, einen mit der Marke DAX bezeichneten Aktienindex als Bezugsgröße zu nennen, wenn das Drittunternehmen es vermeidet, eine Markeninhaberschaft an der Marke DAX oder Handelsbeziehungen zu der Inhaberin der Marke DAX zu suggerieren. Dementsprechend wurde der Commerzbank AG im Gegenzug verboten, auf den sog. DivDAX bezogene Optionsscheine in einem Verkaufsprospekt als „Unlimited DivDAX® Indexzertifikat“ zu bezeichnen. (mehr …)

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