Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Nürnberg: Doch kein Regelstreitwert bei Markenverletzung von 50.000,00 EURveröffentlicht am 30. April 2008
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 3 W 485/07
§ 3 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 51 GKG, § 142 MarkenGDas OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass bei einem Markenrechtsverfahren, das nicht die Löschung der Marke betrifft, kein Regelstreitwert von 50.000,00 EUR anzusetzen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher in seinem Beschluss vom 16.3.2006, Az. I ZB 48/05 die Auffassung geäußert hatte, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Antrag auf Markenlöschung das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke Ausschlag gebend sei, welches sich nach Auffassung des Senats im Regelfall mit 50.000 EUR bemesse.