Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Für die Dringlichkeit bei der Untersagung einer Kennzeichenverletzung im Eilverfahren kommt es auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers anveröffentlicht am 1. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 19/12
§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; § 935 ZPO, § 940 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass für ein Unternehmen (hier: Werbeagentur) keine Pflicht besteht, den Markt nach kennzeichenverletzenden gleich-/ähnlichnamigen Konkurrenten abzusuchen. Wird ein Verstoß gegen ein Unternehmenskennzeichen festgestellt, komme es für die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf an, wann dieser Verstoß tatsächlich zur positiven Kenntnis gelangt ist. Dieser Zeitpunkt müsse glaubhaft gemacht werden. Wann dagegen eine Kenntnis hätte erlangt werden können, spiele keine Rolle. Eine Marktbeobachtungspflicht bestehe nicht und stichprobenartige Recherchen würden nicht zwangsläufig zur Entdeckung der Kennzeichenverletzung führen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Der Cloud-Hoster Rapidshare unterliegt umfassender Prüfungspflicht für Linksammlungen / VOLLTEXT (68 Seiten)veröffentlicht am 29. März 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 – nicht rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Linkhoster Rapidshare „umfassend“ verpflichtet ist, Linksammlungen, insbesondere sog. Warez-Seiten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen, wobei auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen ist. Die bereits von Internethandelsplattformen wie eBay bekannte Prüf- und Überwachungspflicht wird in Bezug auf Rapidshare sogar erhöht, da man bei Rapidshare – anders etwa als bei eBay – als Nutzer anonym handeln könne. Demgemäß treffe Rapidshare eine “allgemeine Marktbeobachtungspflicht”, welche den Prüfumfang auf Inhalte bei Suchmaschinen wie Google oder sozialen Netzwerken wie Twitter und Facebook erstrecke. Rapidshare habe mittels geeigneter Suchanfragen zu überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen. Die Kontrahenten haben sich zu dem Urteil bereits geäußert (vgl. Pressemitteilung GEMA (hier). Die Rapidshare AG hat bereits erklärt, gegen das Urteil Revision einzulegen (hier). Es ist darauf hinzuweisen, dass der BGH bereits im Juli 2012 zu einem anderen Rechtsstreit mit Rapidshare zu entscheiden hat. Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Die nachfolgende Entscheidung wurde mit einer OCR-Software erstellt, nachdem das Orignalurteil eingescannt wurde. Auf Grund der besonderen Länge der Urteilsbegründung haben wir auf eine detaillierte Kontrolle des OCR-Ergebnisses verzichtet. Die damit bereichsweise erschwerte Lesbarkeit möchten Sie uns nachsehen): (mehr …)