Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Frankfurt a.M.: Anruf eines Marktforschungsinstituts ist nicht zwangsläufig belästigende Werbungveröffentlicht am 14. August 2014
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14
§ 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 3 ff UWG; § 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anruf eines Marktforschungsinstituts für ein Interview oder eine Umfrage bei einem Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligung nicht unbedingt als belästigende Werbung zu qualifizieren ist. Werde die Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spreche dies dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes gehe. Damit liege schon keine Werbung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen, auch zum Zwecke der Marktforschung, sind unzulässige Werbungveröffentlicht am 28. Januar 2009
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 41/08
§§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern auch dann als Telefonwerbung unzulässig sind, wenn die Verbraucher vorher per Post angeschrieben und gebeten werden, den geplanten Anrufen binnen einer bestimmten Frist zu widersprechen, anderenfalls von ihrer Einwilligung ausgegangen. werde Der in Rechtsprechung und herrschender juristischer Literatur allgemein anerkannte Grundsatz, dass das Schweigen eines Verbrauchers grundsätzlich nicht als Willenserklärung gelten darf, gilt auch in diesem Fall. Zudem legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe bei der Frage an, welche Art Anrufe bereits als Telefonwerbung gelten. So wurde dies für die von der Beklagten geplanten „Kundenbefragungen zu Service und Beratung“, die durch ein Marktforschungsinstitut durchgeführt werden sollten, bejaht. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
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