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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.12.2010, Az. 103 O 144/10
    §§ 3; 5; 8 UWG

    Das LG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in welcher ein Anbieter sich als „einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ bezeichnet hatte. Die Kammer sah im konkreten Fall eine Irreführung. Dabei wies das LG Berlin darauf hin, dass die „Zahl der Klicks auf die Seite des Antragsgegners … nichts über dessen Umsatz und Leistungsstärke“ besage. Vgl. zum Ghostwriting-Themenkomplex auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 und OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10
    §§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 5 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein sog. Ghostwriter, der sich „ausschließlich auf Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezalisiert hat“, seine Dienste nicht als „Marktführer“ anbieten darf. Im konkreten Fall kam der Senat zur der Einsicht, dass die betriebene Form des wissenschaftlichen Ghostwritings sittenwidrig sei. Er führte sodann aus: „Wer aber ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil eines Marktes bedient, kann nicht zu den Marktführern in einem Geschäftsbereich gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Betätigungen umfasst (vgl. zur legalen Tätigkeit eines akademischen Ghostwriters OLG Frankfurt, GRUR 2010, 221).“ Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 26. September 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    §§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verschiedene Werbeanpreisungen eines Unternehmens unter die Lupe genommen. Unter anderem warb die Beklagte damit, einer der marktführenden Online-Händler in ihrem Produktbereich zu sein. Dies erachtete das Gericht als wettbewerbswidrig, da Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden könnten, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermögliche. Hierfür fehle es an konkreten Tatsachen. Die Umsätze der von der Klägerin genannten Unternehmen ließen eine Einteilung nach Umsatzzahlen nur eingeschränkt zu. Unabhängig hiervon ist jedoch auch nach den vom Beklagten akzeptierten Zahlen davon auszugehen, dass die Umsatzzahlen – bis auf einen Wettbewerber – so dicht beieinanderlägen, dass keine Gruppe von Marktführern bestehe. Des Weiteren stufte das Gericht die Behauptung „18.500 Artikel im ständigen Angebot“ als täuschend ein, weil dies nicht aus dem Angebot der Beklagten ersichtlich sei. Die Addition der vom Beklagten im Internet beworbenen einzelnen Artikel ergebe nicht eine Anzahl von mehr als 18.500 Artikeln. Welche weiteren Artikel vorhanden seien, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines DSL-Anbieters mit der Aussage, er sei der „beliebteste DSL-Anbieter Deutschlands“ dann nicht irreführend ist, wenn es sich um den Marktführer handelt. Die Antragstellerin hielt die Aussage für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die Mehrheit der Bevölkerung nachprüfbar mit der Antragsgegnerin sympathisiere. Das Gericht ließ jedoch die unbestrittene Marktführungsposition als Indiz auch für die eigentlich subjektiv zu bewertende Beliebtheit ausreichen. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor und die Bevorzugung des Anbieters durch die Nutzer lasse sich an der Größe des Kundenstammes als objektive Größe ermitteln. Dafür müssen die objektiven Angaben allerdings der Wirklichkeit entsprechen. Werden Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen und damit ein regional tätiger Kabelbetreiber als deutschlandweit günstigste Alternative dargestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des OLG Köln sehr wohl eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

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