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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. September 2012

    BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Behauptung „Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport“ nur dann irreführend ist, wenn die Werbeaussage bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorruft oder dazu geeignet ist. In der beanstandeten Äußerung sähen die angesprochenen Verbraucher die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erziele, was auch zutreffend sei. Von den bei der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen erziele keines mehr Umsatz, lediglich bei der Zusammenrechnung der als Gruppe zusammengeschlossenen Unternehmen sei der Umsatz größer. Ob der Verbraucher im Allgemeinen die Klägerin als einheitliches Unternehmen betrachte oder ob er zum Vergleich mit der Beklagten auf die dazugehörigen Einzelunternehmen abstelle, sei von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden. Die Angelegenheit wurde deshalb zurück verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat in dem Rechtsstreit der INTERSPORT-Gruppe gegen das  Warenhausunternehmen Karstadt um die Behauptung Karstadts, es sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, darauf hingewiesen, dass eine Irreführung (hier über die Spitzenstellung) erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen (Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 09.03.2012). Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittele, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Werbeaussage Karstadts sei nicht falsch, auch wenn die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaftet hätten. Bei einem Vergleich mit Karstadt ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich seien. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansähen. Dazu habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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