Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Eine vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 2. Juni 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGBDas OLG Hamm hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass in der seit dem 13.06.2014 geltenden Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss, soweit eine solche vorhanden ist. Gebe ein Unternehmer im Impressum eine geschäftlich genutzte Telefonnummer an, so müsse diese zwingend auch in der Widerrufsbelehrung genannt werden. Anderenfalls werde der Verbraucher dahin gehend getäuscht, dass die Erklärung eines Widerrufs nur schriftlich möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung: