Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Schuhe – Wird mit Materialbezeichnungen für das „Obermaterial“ geworben, müssen diese Angaben vollständig seinveröffentlicht am 8. November 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 180/09
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für Kinderschuhe wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil irreführend, ist, wenn der Schuh mit der Aussage „Obermaterial reine Schurwolle“ beworben wird, obwohl ein Strickbündchen am Schaft der Schuhe nicht aus Wolle, sondern aus Polyacryl besteht. Die getätigte Angabe sei irreführend, da der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Obermaterial“ für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe beziehe, ohne weiteres dahin verstehen werde, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint seien. Dazu gehöre auch das – aus anderem Material bestehende – Strickbündchen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt sei, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erwecke den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen bestehe und das Material, aus dem er hergestellt sei, damit vollständig angegeben sei.