Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs („Matratzen eines Markenherstellers“) / Onlinehändler muss Ware nicht zum sofortigen Versand vorrätig halten veröffentlicht am 6. September 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 128/12
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BGB, § 5a Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 5 UWG aF, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlich motivierter Unterlassungsanspruch, der sich auf den Vertrieb von „Matratzen eines Markenherstellers“ bezieht, zu unbestimmt ist, da nicht ersichtlich sei, welches Unternehmen als „Markenhersteller“ gelte. Auch sei ein Onlinehändler nicht verpflichtet, alle angebotenen Waren vorrätig zu haben. Indes sei es notwendig, so der Senat, dass der Händler in seiner Werbung für die nicht vorrätigen Matratzen darauf hinweise, dass die beworbenen Waren nicht sofort lieferbar sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)