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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. April 2009

    BPatG, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 29 W (pat) 87/07
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss festgestellt, dass die Eintragung der Wortmarke „Maxi“ auch für CDs und andere Datenträger zulässig ist. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung für den Bereich „CDs, Video-Discs, Schallplatten, CD-ROMs, Digital Versatile Discs (DVDs), sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form, ausgenommen Versionen in Überlänge und/oder Übergröße“ zurückgewiesen hatte, legten die Anmelder Beschwerde ein. Die Auffassung des DPMA, dass die Bezeichnung „Maxi“ die Kurzbezeichnung für „Maxisingle“ oder „Maxi-CD“ und somit ein Verweis auf ein Format und nicht auf die Herkunft sei, wurde vom Bundespatentgericht nicht geteilt. Der entscheidende Senat machte vielmehr drauf aufmerksam, dass der Begriff „Maxi“ in Alleinstellung lediglich Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern benenne, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst. Ohne weitere Ergänzungen sei das Wort „Maxi“ zu unklar, um in Hinblick auf unbespielte Ton-, Bild- oder Datenträger eindeutige beschreibende Aussagen entnehmen zu können. Des Weiteren sei der Begriff kein gebräuchliches Wort in Bezug auf unbespielte Speichermedien.

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