Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Eine Software darf nicht mit den Angaben „Maximum Security“ oder „Maximum Speed“ beworben werden, da hierin unzulässige Alleinstellungsbehauptung liegen kannveröffentlicht am 12. Mai 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 193/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Software mit den Aussagen „Maximum Security“ und „Maximum Speed“ irreführend sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes würden diese Angaben von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, dass die Antragsgegnerin für ihre Ware eine Spitzenstellung in Anspruch nehme, die sie unstreitig nicht innehabe. (mehr …)