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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 141/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Marken „weg.de“ und „mcweg.de“ nicht verwechselungsgefährdet sind. Ob eine Verwechslungsgefahr begründet sei, sei unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet seien, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stünden, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein könne, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe sei, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich sei, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 909-Pantogast; GRUR 2008, 714, 717-„idw“; BGH GRUR 07, 1066, 1067 f.-„Kinderzeit“; BGH GRUR 2006, 859 f.-Malteserkreuz“). Ausgehend hiervon bestehe eine Verwechslungsgefahr nicht. (mehr …)

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