Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Irreführende Mehrdeutigkeit – Mit „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ darf nicht für Kondome geworben werdenveröffentlicht am 27. November 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Az. 14c O 124/15
§ 3 Abs. 1 d) MPG; § 5 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass auf einer Kondomverpackung nicht mit dem Spruch „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden darf. Kondome als Medizinprodukte dürften nur einmalig verwendet werden. Die humorvolle Mehrdeutigkeit der Werbung in Bezug auf mehrfache Orgasmen sei irreführend und könne – gerade von Jugendlichen – missverstanden werden. Der weitere Aufdruck „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ weise zwar verstärkt darauf hin, dass der Aufdruck humorvoll gemeint sei, könne die Irreführung aber nicht ausreichend ausschließen. Die Pressemitteilung des LG finden Sie hier.
- AG Köln: Medizinprodukte unterfallen nicht per se einer der gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrechtveröffentlicht am 6. März 2015
AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass Medizinprodukte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrecht (u.a. zur Rücksendung ungeeignet oder schnell verderblich) unterfallen. Vorliegend konnte das Widerrufsrecht für einen Nasenstent nicht ausgeschlossen werden. Bestehe bei Medizinprodukten eine Wiederverkäuflichkeit – wenn auch nur beschränkt – sei das Widerrufsrecht nicht per se ausgeschlossen. Für einen Widerrufsausschluss bei einer tatsächlichen Ingebrauchnahme des Stents oder eine darauf beruhende Wertersatzforderung wäre eine entsprechende Belehrung erforderlich gewesen, welche vorliegend jedoch nicht erteilt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Gleitsichtbrillen aus dem Internet dürfen als „hochwertig“ und „individuell“ angepriesen werdenveröffentlicht am 16. Oktober 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2014, Az. 6 U 2/14
§ 5 UWG; § 4 MPGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung eines Internet-Anbieters für nach Daten aus dem Brillenpass hergestellte Gleitsichtbrillen mit den Begriffen „hochwertig“ und „individuell“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Medizinproduktegesetz verstößt. Bei einer Gleitsichtbrille bestehe nicht der Verdacht, dass sie „die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender bei sachgemäßer Anwendung gefährden“ würde. Eine Irreführung liege hinsichtlich der verwendeten Begriffe ebenfalls nicht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2014 vom 10.10.2014:
- BVerwG: Der Verkauf von Magnetschmuck in Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 12. März 2014
BVerwG, Urteil vom 19.09.2013, Az. 3 C 15.12
§ 69 Abs. 1 S. 1 AMG; § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, § 2 Abs. 4 ApBetrO; Art. 12 Abs. 1 GGDas BVerwG hat entschieden, dass in Apotheken kein Magnetschmuck verkauft werden darf. Es handele sich weder um ein Arzneimittel noch ein Medizinprodukt. Auch eine apothekenübliche Ware könne darunter nicht verstanden werden. Die bloße Möglichkeit, dass eine positive Auswirkung auf die Gesundheit durch den Schmuck erreicht werden könnte, genüge nicht. Ebenso wenig sei auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abzustellen. Apotheken sollen sich nicht zu „drugstores“ entwickeln. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ist für die Einordnung eines Gerätes als Medizinprodukt eine medizinische Zweckbestimmung erforderlich?veröffentlicht am 12. November 2013
BGH, Beschluss vom 07.04.2011, Az. I ZR 53/09
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich Richtlinie 93/42/EWG; § 3 Nr. 1 Buchst. c MPGDer BGH hat in diesem Vorlagebeschluss bestimmt, dass der Europäische Gerichtshof über die Frage entscheiden soll, ob zur Einordnung eines Gerätes als Medizinprodukt eine medizinische Zweckbestimmung seitens des Herstellers erforderlich ist. Vorliegend war die Werbung für ein Messgerät im Streit, welches für diagnostische Zwecke eingesetzt werden kann. Ein solcher Einsatz war jedoch vom niederländischen Hersteller ausgeschlossen worden. Auf Grund dieses Ausschlusses war die Beklagte der Ansicht, ihr Gerät auch ohne CE-Zertifizierung für Medizinprodukte vertreiben zu dürfen. Der BGH neigt der Ansicht zu, dass es einer Zweckbestimmung nicht bedürfe, wenn ein Gerät objektiv die Merkmale eines Medizinprodukts erfülle, so dass der Vertrieb des streitgegenständlichen Geräts rechts- und wettbewerbswidrig wäre. Entscheiden soll dies zur Vereinheitlichung europäischen Rechts der EuGH. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Münster: E-Zigarette ist nicht als Arzneimittel einzustufenveröffentlicht am 19. September 2013
OVG Münster, Urteil vom 17.09.2013, Az. 13 A 2448/12, Az. 13 A 2541/12 und Az. 13 A 1100/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AMG, § 21 Abs. 1 AMG, § 2 Abs. 3 MPGDas OVG Münster hat entschieden, dass die E-Zigarette kein Arzneimittel ist. Damit dürfe der Vertrieb nicht mit der Begründung, es handele sich um nicht zugelassene Arzneimittel, untersagt werden. Es handele sich weder um Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden, noch um Funktionsarzneimittel, da sie keine therapeutische Eignung oder Zweckbestimmung hätten. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 17.09.2013:
- OVG NRW: Gesundheitsministerium darf nicht vor E-Zigaretten warnenveröffentlicht am 24. April 2012
OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012, Az. 13 B 127/12
§ 3 Nr. 1 MPGDas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium nicht vor E-Zigaretten warnen darf. Dies ist allerdings weniger darauf zurückzuführen, das E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind, als vielmehr darauf, dass E-Zigaretten nicht, wie vom Gesundheitsministerium behauptet, Arzneimittel seien. Das Gesundheitsministerium hatte E-Zigaretten als Arzneimittel angesehen, die nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten strafbar sei. In a nutshell: „Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.“ Was wir davon halten? Ist uns völlig klar. Die Entwöhnung vom Nikotinkonsum steht nicht im Vordergrund, denn E-Zigaretten zu rauchen ist lediglich die neue Form der Coolness. Fehlt nur noch, dass der Marlboro-Mann auf einem Esel davonreitet. Zur Pressemitteilung vom 23.04.2012: (mehr …)
- BGH: Für den Bezug von Medizinprodukten dürfen keine Prämien in Aussicht gestellt werdenveröffentlicht am 27. November 2009
BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 99/07
§§ 1, 7 HWGDer BGH hat entschieden, dass die Vergabe von Boni und Prämien für den Bezug von Medizinprodukten eine verbotene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellt. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Bonusprogramm für den Erwerb von u.a. Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktionselemente sowie künstliche Zähne ins Leben gerufen. Dabei werden, bei dem Erwerb bestimmter Mengen aus dem Sortiment, Prämienpunkte zugesprochen. Diese wiederum können in Sachprämien, Dienstleistungsprämien oder Gutscheine aus dem aktuellen Prämienkatalog der Beklagten eingelöst werden. Die Beklagte sah dies als rechtens an, da sie die Prämien nicht für den Umsatz mit bestimmten Produkten gewähre, sondern lediglich für eine Gattung von Produkten werbe, da die Prämienpunkte durch den Nachweis eines Umsatzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden könnten. Dies sei eine nicht untersagte, unternehmensbezogene Werbung. Der BGH konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen.