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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2012

    BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 33 W (pat) 514/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „MehrBank“ nicht für Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende werbende Angabe für eine besonders leistungsfähige Bank. Weder die grammatikalisch nicht korrekte Wortschöpfung noch das Zusammenschreiben der Worte führe zu einer ausreichenden Originalität, die eine Unterscheidungskraft begründen könne. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Bedeutung trotzdem klar erfassbar, insbesondere da solche Kombinationen in der Werbung nicht ungewöhnlich seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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