Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Abgestimmte Abmahnung eines Wettbewerbers durch mehrere Unternehmen ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 18. September 2009
LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2009, Az. 327 O 529/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die mehrfache Inanspruchnahme eines Unternehmens sich dann als missbräuchlich erweist, wenn das Vorgehen auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat( BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung – m.w. Nachw.). Unangemessen könne eine solche Belastung des Schuldners u.a. dann sein, wenn dem Anspruchsinhaber ein schonenderes Vorgehen – etwa mittels einer Verfahrenskonzentration durch streitgenossenschaftliches Vorgehen – möglich und zumutbar sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 8 Rn. 4.16 m.w. Nachw.).
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