Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Mehrwertdienstenummer im Impressumveröffentlicht am 13. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12
Art. 5 Abs. 1c EGRL 31/2001; § 66d TKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig sein kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber hinaus nur eine postalische und eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde. Damit fehle es an einem effizienten Weg zur unmittelbaren Kommunikation. Ein solcher sei nur bei Angabe einer Telefonnummer zu üblichen Kosten oder bei Vorhaltung eines Direkt-Kontaktformulars gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Preisangabe bei 0180-er-Nummerveröffentlicht am 21. November 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 43/12
§ 66a TKG, § 66m TKG, § 66l a.F. TKGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Angabe einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer aus der Rufnummerngasse 018x sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis für die Inanspruchnahme des Dienstes in unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar und gut lesbar angegeben werden. Das beklagte Unternehmen hatte eine 0185-er Telefonnummer angegeben und dabei die Kosten für Anrufe aus dem deutschen Festnetz mit einer Preisspanne von 0-19 ct/Min. angegeben, aber nicht die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ausgewiesen, sondern lediglich auf möglicherweise „abweichende Mobilfunktarife“ hingewiesen. In dieser Angabe sah das Gericht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe nach § 66a TKG und das Umgehungsverbots gemäß § 66l TKG (§ 66m TKG n.F.).
- OLG Oldenburg: Ping-Anruf (1 x Klingeln), um sinnlosen Rückruf auf kostenpflichtiger Telefonnummer zu provozieren, ist Betrugveröffentlicht am 3. September 2010
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 1 Ws 371/10
§§ 23; 27; 263 Abs. 1 StGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Betrugsstraftat vorliegt, wenn – wie vorliegend in der Weihnachtszeit 2006 in mindestens 785.000 Fällen geschehen – durch sogenanntes „Anpingen“, also kurzzeitiges Anwählen einer Telefonnummer, durch das höchstens ein einmaliges Klingeln verursacht wird, der Angerufene animiert wird, die angezeigte Mehrwertdienstenummer zurückzurufen. Der Anruf kostete 0,98 EUR und hatte zum Ergebnis, dass dem Anrufer eine nutzlose Bandansage vorgespielt wurde („Ihr Anruf wurde gezählt“). Der vorgenannte Betrag floß nach Abzug der Kosten des Netzbetreibers und für die Miete der Mehrwertdienstenummern den anrufenden Tätern zu. Zitat des Senats (Auszug aus den Entscheidungsgründen): (mehr …)