Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreichveröffentlicht am 16. Oktober 2011
AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 – nicht rechtskräftig
§ 256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGBDas AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melango.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)