Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt istveröffentlicht am 15. Oktober 2014
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 310 O 464/13
§ 130 BGB, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes auch dann haftet, wenn ihm eine E-Mail, in welcher ein Hinweis auf eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen enthalten ist, zugegangen ist, der Sharehoster aber – aus welchen Gründen auch immer – diese noch nicht zur Kenntnis genommen hat. Zitat: „Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Zum urheberrechtlichen Schutz von Nachrichtenmeldungen der Agentur AFP (Agence France-Press)veröffentlicht am 25. Mai 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az. 6 U 78/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 49 Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Nachrichtenmeldungen urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn diese sich nicht in einer nur handwerklichen Zusammenstellung von Informationen erschöpfen. Dies wurde in einer Reihe von Nachrichten der Agentur AFP (Agence France-Press) bejaht. Die Agentur sei auch zum Schadensersatz berechtigt. Sie könne insoweit die eigenen Tarife für die Nutzung ihrer Artikel zugrunde legen; dies entspreche „mangels gegenteiliger Anhaltspunkte demjenigen, was vernünftige Vertragsparteien in der Situation der Parteien vereinbart hätten (§ 287 ZPO).“ Unbegründet sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch aber, soweit die Klägerin eine Verdoppelung dieser Tarifsätze wegen unterbliebener Autorenbenennung (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts) verlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Wenn die „Bitte“ zu einer verbindlichen Aufforderung mutiert und abgemahnt wird / „Bitte um sofortige Meldung von Materialfehlern“veröffentlicht am 16. August 2010
LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03
§§ 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr.1. UKIaG; §§ 307 ff.; 475 Abs. 1 BGBDas LG Hamburg hat in einem älteren Urteil (Keine Rügepflicht des Verbrauchers bei offensichtlichen Mängeln) entschieden, dass ein Onlinehändler Verbraucher nicht dazu verpflichten kann, „offensichtliche“ Mängel sofort ihm gegenüber zu rügen. Unerheblich sei, dass die Aufforderung als Bitte formuliert gewesen sei. Es handele sich immer noch um eine vertragliche Vereinbarung. Zitat: (mehr …)
- LG Mannheim: Unberechtigte Veranlassung der Löschung einer eBay-Auktion mit echten „Ed-Hardy“-Textilien löst keinen Schadensersatzanspruch des Betroffene aus / VeRI-Programmveröffentlicht am 12. Juni 2009
LG Mannheim, Urteil vom 29.07.2008, Az. 2 O 30/08
§§ 4, 14 MarkenG; 4 Nr. 8 UWGDas LG Mannheim hat im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Ed-Hardy-Markenverletzung entschieden, dass die Meldung eines Verkäufers über das „VeRI-Programm“ des Internetauktionshauses eBay keine schädigende Tatsachenbehauptung ist. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie angeblich Ed-Hardy-Fälschungen über eBay vertrieb. Aus diesem Grund meldete die Klägerin die Auktionen der Beklagten als markenverletzend über das VeRI-Programm von eBay. Daraufhin wurden die Auktionen entfernt. Im Prozess konnte die Klägerin die Markenverletzung allerdings nicht nachweisen, da sie einen Testkauf durchgeführt hatte, noch konnte sie andere brauchbare Beweise für eine Rechtsverletzung vorlegen. Die Beklagte forderte im Gegenzug Unterlassung und Schadensersatz von der Klägerin, weil diese durch die VeRI-Meldung ihr Geschäft durch die Verbreitung von Tatsachen geschädigt hätte, die nicht erweislich wahr gewesen wären. Das Gericht gab jedoch auch diesem Ansinnen nicht statt.