Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Ein Werbeauftritt kann wettbewerbliche Eigenart besitzen und schutzfähig seinveröffentlicht am 30. März 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014, Az. I-15 U 49/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG; 3 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbe- bzw. Marktauftritt grundsätzlich wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit schutzfähig sein kann. Eine Nachahmung sei jedoch nicht per se unlauter, sondern es müssten weitere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründeten. Vorliegend stritten die Parteien um die angeblich unlautere Nachahmung eines Werbeauftritts für Champagner/Sekt. Das Gericht bejahte zwar die Nachahmung, erkannte jedoch keine unlautere Übernahme. Die Voraussetzungen hierfür (z.B. Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung) seien nicht gegeben. Die Klägerin scheiterte zuvor bereits mit einem ähnlichen Anspruch wegen unlauterer Nachahmung der Flaschengestaltung (s. Urteil des LG Düsseldorf, hier). Zum Volltext der Entscheidung: - LG München I: Wann ist der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung über eine unzureichend als solche gekennzeichnete Werbeanzeige „kerngleich“? / Vertragsstrafeveröffentlicht am 4. September 2012
LG München I, Urteil vom 07.08.2012, Az. 23 O 3404/12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 3 UWG; Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWGDas LG München I hat der Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zugesprochen, nachdem die Unterlassungsschuldnerin – ein Verlagsunternehmen aus dem Münchner Raum – fortgesetzt redaktionell gestaltete Werbeanzeigen schaltete, ohne diese als solche eindeutig zu kennzeichnen. Nach zutreffender Ansicht der Kammer erfasst die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht nur die identische Form der Werbung, sondern auch jede kerngleiche. Im vorliegenden Fall sprachen für eine kerngleiche Verletzungshandlung die unzureichende Bezeichnung als „Promotion“, ein farbiger Balken im oberen Anzeigenteil, neutrale Überschriften und Abschnittsüberschriften, Textgestaltung in der Aufmachung eines Artikels der betreffenden Zeitschrift, Anzeigengröße (vollständige Zeitschriftenseite) und großflächig verwendete Farbfotos zur Illustration.